Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Selbach (Sieg) für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Selbach (Sieg)
für das Jahr 2023 vom 13.12.2022
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 965.160 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 936.690 EUR
der Jahresüberschuss auf 28.470 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf 53.065 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 265.750 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 396.000 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -130.250 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 77.185 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 EUR
verzinste Kredite auf 130.250 EUR
zusammen auf 130.250 EUR
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf 1.671.000 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf 157.400 EUR
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf 390 v.H.
- Grundsteuer B auf 540 v.H.
- Gewerbesteuer auf 440 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund 66 EUR
für den zweiten Hund 84 EUR
für jeden weiteren Hund 120 EUR
für jeden gefährlichen Hund 600 EUR
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres betrug: s.u.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres beträgt: s.u.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres beträgt: s.u.
Die Eröffnungsbilanz weist zum 01.01.2008 ein Eigenkapital in Höhe von 1.029.336,01 EUR aus. Nach dem Jahresabschluss 2020 ergibt sich zum 31.12.2020 ein Eigenkapital in Höhe von 266.750,97 EUR. Die weitere Entwicklung ergibt sich nach den Jahresabschlüssen 2021 - 2022.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 2 der Haushaltssatzung wurde mit Schreiben vom 29.12.2022 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 27.01.2023 bis einschl. Montag, 06.02.2023, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 50, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.