Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Katzwinkel (Sieg) für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Katzwinkel (Sieg)
für das Jahr 2024 vom 14.12.2023
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.489.310 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.421.194 EUR |
| der Jahresüberschuss auf | 68.116 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen | |
| Ein- und Auszahlungen auf | 129.408 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.060.233 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.520.510 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | |
| aus Investitionstätigkeit auf | -460.277 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | |
| aus Finanzierungstätigkeit auf | 330.869 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 EUR
verzinste Kredite auf — 460.277 EUR
zusammen auf — 460.277 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen(Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden
müssen,
beläuft sich auf — 0 EUR
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 3.932.982 EUR
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf — 530 v.H.
- Grundsteuer B auf — 530 v.H.
- Gewerbesteuer auf — 470 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
nur ein Hund gehalten wird — 66 EUR
zwei Hunde gehalten werden — 84 EUR je Hund
drei oder mehr Hunde gehalten werden — 102 EUR je Hund
ür jeden gefährlichen Hund — 600 EUR
Der Jahresabschluss 2021 weist einen nicht durch Eigenkapitel gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 923.986,96 € aus. Der Jahresabschluss 2022 weist einen nicht durch Eigenkapitel gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.058.565,21 € aus. Der voraussichtliche Stand des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages zum 31.12.2023 beträgt 895.016 EUR.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 15.01.2024 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 26.01.2024 bis einschl. Montag, 05.02.2024, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 50, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.