I. Straßenreinigung
1. Was muss gereinigt werden?
| - | alle in der geschlossenen Ortslage liegenden öffentlichen Straßen (Fahrbahn und Gehwege) |
| - | bei Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen nur Gehwege und Straßenrinnen |
| 2. Wer muss reinigen? | |
| - | der Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken, die durch diese Straße erschlossen werden oder an diese angrenzen |
| - | die Reinigungspflicht kann unter Umständen auf Mieter, Pächter usw. übertragen werden |
| 3. Wann muss gereinigt werden? | |
| - | vor einem Sonntag, einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag |
| - | in der Zeit vom 01.04. - 30.09.: bis spätestens 18:00 Uhr |
| - | in der Zeit vom 01.09. - 31.03.: bis spätestens 16:00 Uhr |
| - | Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne Aufforderung sofort zu beseitigen |
| II. Winterdienst | |
| 1. Was muss geräumt bzw. bestreut werden? | |
| - | alle in der geschlossenen Ortslage liegenden Gehwege |
| 2. Wer muss räumen bzw. streuen? | |
| - | der Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken, die durch diese Straße erschlossen werden oder an diese angrenzen |
| - | die Räum- und Streupflicht kann unter Umständen auf Mieter, Pächter usw. übertragen werden. |
| 3. Wann muss geräumt bzw. bestreut werden? | |
| - | bei Schneefall tagsüber: Schneeräumung unverzüglich |
| - | bei Schneefall während der Nachtzeit: Schneeräumung bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten |
| - | Streuen: Bei Glätte |
| - | Streuen erforderlichenfalls mehrmals am Tage während der allgemeinen Verkehrszeiten |
| - | allgemeine Verkehrszeiten: 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr |
| 4. Wie muss geräumt bzw. bestreut werden? | |
| - | Gefrorener oder festgetretener Schnee ist lose zu hacken |
| - | Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf Fahrbahn und Gehweg nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt werden |
| - | Abflussrinnen sind bei Tauwetter von Schnee und Schneematsch freizuhalten |
| - | Bestreuen der Gehwege mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) |
| - | Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen |
| - | Verwendung von Streusalz nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände |
| - | Eis- und Schneerückstände sind nach dem Auftauen zu beseitigen |
| - | Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen |
| - | Vom Schnee geräumte und bestreute Flächen sind so aufeinander abzustimmen, dass eine durchgehende, benutzbare Gehfläche gewährleistet ist (der später Räumende bzw. Streuende hat sich an die schon bestehende Richtung anzupassen) |