Titel Logo
Unsere Verbandsgemeinde Wissen was läuft
Ausgabe 40/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Informationen der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen zur Straßenreinigungs-, Räum- und Streupflicht

I. Straßenreinigung

1. Was muss gereinigt werden?

-

alle in der geschlossenen Ortslage liegenden öffentlichen Straßen (Fahrbahn und Gehwege)

-

bei Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen nur Gehwege und Straßenrinnen

2. Wer muss reinigen?

-

der Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken, die durch diese Straße erschlossen werden oder an diese angrenzen

-

die Reinigungspflicht kann unter Umständen auf Mieter, Pächter usw. übertragen werden

3. Wann muss gereinigt werden?

-

vor einem Sonntag, einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag

-

in der Zeit vom 01.04. - 30.09.: bis spätestens 18:00 Uhr

-

in der Zeit vom 01.09. - 31.03.: bis spätestens 16:00 Uhr

-

Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne Aufforderung sofort zu beseitigen

II. Winterdienst

1. Was muss geräumt bzw. bestreut werden?

-

alle in der geschlossenen Ortslage liegenden Gehwege

2. Wer muss räumen bzw. streuen?

-

der Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken, die durch diese Straße erschlossen werden oder an diese angrenzen

-

die Räum- und Streupflicht kann unter Umständen auf Mieter, Pächter usw. übertragen werden.

3. Wann muss geräumt bzw. bestreut werden?

-

bei Schneefall tagsüber: Schneeräumung unverzüglich

-

bei Schneefall während der Nachtzeit: Schneeräumung bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten

-

Streuen: Bei Glätte

-

Streuen erforderlichenfalls mehrmals am Tage während der allgemeinen Verkehrszeiten

-

allgemeine Verkehrszeiten: 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr

4. Wie muss geräumt bzw. bestreut werden?

-

Gefrorener oder festgetretener Schnee ist lose zu hacken

-

Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf Fahrbahn und Gehweg nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt werden

-

Abflussrinnen sind bei Tauwetter von Schnee und Schneematsch freizuhalten

-

Bestreuen der Gehwege mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl)

-

Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen

-

Verwendung von Streusalz nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände

-

Eis- und Schneerückstände sind nach dem Auftauen zu beseitigen

-

Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen

-

Vom Schnee geräumte und bestreute Flächen sind so aufeinander abzustimmen, dass eine durchgehende, benutzbare Gehfläche gewährleistet ist (der später Räumende bzw. Streuende hat sich an die schon bestehende Richtung anzupassen)