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Ausgabe 41/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Friedhofssatzung Stadt Wissen

Der Stadtrat Wissen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 24.09.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3

Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8

Särge

§ 9

Tuchbestattung

§ 10

Grabherstellung

§ 11

Ruhezeit

§ 12

Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen

4. Grabstätten

§ 13

Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 14

Reihengrabstätten

§ 15

Wahlgrabstätten

§ 16

Spezielle Grabstätten

§ 17

Ehrengrabstätten /Soldatengräber

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18

Wahlmöglichkeit

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 20

Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 21

Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 23

Standsicherheit der Grabmale

§ 24

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 25

Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 27

Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 28

Benutzen der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

§ 30

Haftung

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

§ 32

Gebühren

§ 33

Inkrafttreten

Hinweis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Wissen gelegenen „Waldfriedhof“ Pirzenthaler Straße/Nordstraße, der in der Trägerschaft der Stadt Wissen steht.

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Stadt Wissen waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Stadt Wissen gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann,

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Stadt Wissen geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Stadt Wissen ist oder

d)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt Wissen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 10 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Stadt Wissen zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.

Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Wissen in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b)

Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind;

i)

Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa)

ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb)

der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und/oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Bestattung auf dem Friedhof;

Ausbringung der Asche auf dem Friedhof

und öffentlichen Flächen

(1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof sowie das Ausbringen der Asche auf dem Friedhof.

(2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Die Ausbringung der Asche auf dem Friedhof kann auch durch den Friedhofsträger und/oder die vom Friedhofsträger beauftragten Personen erfolgen.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.

§ 9 Tuchbestattung

(1) Bei einer Tuchbestattung muss das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab gewährleistet sein. Das kann durch Leichentücher oder Versenktücher mit fest vernähten Schlaufen oder durch andere in gleicher Weise geeignete Vorrichtungen erfolgen.

(2) Die Herausnahme aus dem Sarg an der Grabstelle und das Hinablassen des Leichnams ist grundsätzlich durch Bestatterinnen und Bestatter oder vom Friedhofsträger beauftragten Personen zulässig. Ein Anspruch auf Personal des Friedhofsträgers wird dadurch nicht begründet. Daneben können die nach § 13 Abs. 1 BestG Verantwortlichen geeignete Personen zur Herausnahme und zum Hinablassen des Leichnams bestimmen. Insoweit schließt der Friedhofsträger die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung aus.

(3) Bei Tuchbestattungen nach § 12 Abs. 1 BestG ist eine Holzschalung über dem Leichnam in die Grabstelle zu verbauen, so dass ein Luftraum entsteht, der die Verwesung des Leichnams entsprechend der Sargbestattung bewirkt. Die nach § 2 Abs. 7 Satz 2 BestGDV zur Verwesung erforderliche Holzschalung wird durch den Bestatter oder durch vom Friedhofsträger beauftragten Personen verbaut.

(4) Bei Tuchbestattungen ist die örtliche Ordnungsbehörde zur Prüfung der hygienischen Voraussetzungen zu informieren.

Bei einer Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen hat der Friedhofsträger darüber hinaus die Totenfürsorgeverfügung des/der Verstorbenen der Friedhofsverwaltung zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG vorzulegen.

(5) Sind Gesundheitsgefahren zu befürchten, kann das zuständige Gesundheitsamt nach § 39 Abs. 1 Satz 3 BestG eine Bestattung im Sarg anordnen.

§ 10 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt, § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges, bei Tuchbestattungen bis zur Oberkante der Holzschalung mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen in anonymen Urnenreihengrabstätten beträgt 15 Jahre. Für die Verstreuung von Aschen auf dem hierfür ausgewiesenen Aschestreufeld gilt eine Ruhezeit von 5 Jahren.

§ 12 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG.

(3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt.

(5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung der diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.

4. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

b)

Urnenreihengrabstätten als Wiesengrabstätten,

c)

Urnenreihengrabstätten als Baumgrabstätten,

d)

Urnenreihengrabstätten als anonyme Grabstätten,

e)

Aschestreufeld als anonyme Grabstätte,

f)

Kindergrabstätten als Reihengrabstätten,

g)

Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

h)

Tuchbestattungen als Erd- Wahlgrabstätte,

i)

Urnenwahlgrabstätten als Wiesengrabstätten,

j)

Urnenwahlgrabstätten als Baumgrabstätten,

k)

Urnenwahlgrabstätten als Baumgrabstätten/Generationenbaum (Vorsorgegrabstätten),

l)

Ehrengrabstätten/Soldatengräber,

m)

Grabstätten für Sternenkinder,

n)

Grabstätten für Nachbestattungen nach § 11 Abs. 9 BestG,

o)

Grabstätten für Tiere.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c)

Anonyme Grabfelder

Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von 0,55 m x 0,40 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet und nicht hergerichtet.

d)

Aschestreufeld (anonymes Grabfeld) auf dem Friedhof

Das Aschestreufeld ist eine für das Verstreuen von Totenasche bestimmte Fläche. Die Asche wird anonym und ohne Kennzeichnung der einzelnen Beisetzungsstelle verstreut. Eine individuelle Gestaltung oder Pflege der Beisetzungsstelle durch Angehörige ist nicht zulässig

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Bestattung erfolgen. § 11 Abs. 4 Satz 3 - 5 BestG bleibt unberührt.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für Erd- und Urnenbestattungen wird auf die Dauer von 20 Jahren verliehen.

(2) Urnenwahlgrabstätten können auch als Vorsorgegräber erworben werden. Eine Vorsorgegrabstätte ist eine Urnenwahlgrabstätte, die bereits zu Lebzeiten für die nutzungsberechtigte Person und/oder deren Angehörige erworben werden kann. Sie kann als ein- oder mehrstellige Urnenwahlgrabstätte vergeben werden. Die Nutzungszeit beginnt mit der ersten Bestattung. Der Zeitpunkt des Erwerbs der Grabstätte ist für den Beginn der Frist nicht maßgeblich.

(3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 16 vergeben. Pro Grabstelle dürfen zusätzlich bis zu zwei Aschen beigesetzt werden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(6) Das Nutzungsrecht kann an diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden.

Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person,

b)

die Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

c)

auf die Kinder,

d)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e)

auf die Eltern,

f)

auf die Geschwister,

g)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 16 Spezielle Grabstätten

(1) Urnenwiesengrabstätten

Urnenwiesengrabstätten werden als Reihengrabstätten sowie als Wahlgrabstätten vergeben. Sie werden ohne sichtbare Einfassung mit liegenden bodengleichen Grabmalen angelegt.

(2) Baumgrabstätten/Naturbegräbnisstätten

Baumgrabstätten/Naturbegräbnisstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes/ einer Rebe/ eines Steines, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.

(3) Baumgrabstätten/Baumallee/Generationenbäume

Bei den Baumgrabstätten wird zwischen Urnenwahlgrabstätten an Bäumen, die bereits zu Lebzeiten erworben werden können, und Baumgrabstellen, die erst im Bestattungsfall als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden, unterschieden.

Die Besichtigung der für Baumgrabstätten vorgesehenen Bäume sowie die Auswahl und Vergabe der jeweiligen Grabstelle erfolgen durch die Friedhofsverwaltung.

Die Baumgrabstätten können sowohl als kleiner Generationenbaum mit max. 3 Urnenstellen und als Generationenbaum mit 4 und mehr Urnenstellen als auch durch den Erwerb einzelner oder mehrerer Urnengrabstellen an einem Baum erworben werden.

Schäden an erworbenen Bäumen infolge natürlicher Einwirkungen können nicht ausgeschlossen werden. Als Schäden im Sinne dieser Satzung gelten insbesondere das Absterben, Umstürzen oder der Verlust wesentlicher Teile des Baumes sowie erhebliche Schäden an Stamm, Krone oder Wurzelwerk, die die Erhaltung des Baumes dauerhaft beeinträchtigen oder unmöglich machen. Wurde an dem betroffenen Baum noch keine Urne beigesetzt, kann der Nutzungsberechtigte kostenfrei einen anderen Baum auswählen. Wurde an dem Baum bereits eine Urne beigesetzt, besteht Anspruch auf die Bereitstellung eines Ersatzbaumes. Eine Umbettung bereits beigesetzter Urnen erfolgt nicht.

(4) Urnengrabstätte „Habermann‘sches Dreieck“

Naturnah bepflanzter Bereich mit Bäumen und Gehölzen für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten.

(5) Grabstätten für Sternenkinder

Auf der hierfür vorgesehenen Rasenfläche können auf Wunsch der Eltern Sternenkinder in Form einer Urnenbeisetzung beigesetzt werden. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Fläche obliegt der Friedhofsverwaltung.

(6) Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern

Grabstätten, in denen der Friedhofsträger oder ein von ihm Beauftragter Grabpflegeleistungen anbietet (z. B. Memoriengärten o. Ä.).

(7) Grabstätten für Tuchbestattungen

Grabfelder für Tuchbestattungen sind spezielle Grabfelder, in denen der Leichnam ohne Sarg nach den Vorgaben des § 9 dieser Satzung bestattet werden kann.

(8) Tiergrabfeld

In Tiergrabstätten können auf einem gesonderten und abgegrenzten Grabfeld Urnen mit der Asche von Heimtieren1 beigesetzt werden. Die Regelungen des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesez (TierNebG) bleiben unberührt. Die Laufzeit für Tiergrabstätten beträgt 3 Jahre. Für Tiere mit einem Gewicht von 1 kg oder mehr dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Tiere von Kindern (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) dürfen, sofern sie ein Gewicht von unter 1 kg aufweisen, ohne Urne in einem Taschengeldgrab bestattet werden. Die Laufzeit für Taschengeldgrabstätten beträgt 1 Jahr. Mit Zustimmung des Antragstellers geht das Eigentum an den Beilegungen mit der Beilegung auf den Friedhofsträger über. Eine Herausgabe ist ausgeschlossen. Die satzungsrechtlichen Regelungen für die Grabstätte gelten uneingeschränkt.

1  Ein Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt wird (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Art.3 32009R1069).

§ 17 Ehrengrabstätten/Soldatengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18  Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder für Urnenreihengrabstätten als anonyme Grabstätten sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder in einem anonymen Grabfeld liegen soll.

Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Grabstätten sind grundsätzlich mit einer Einfassung zu versehen. Dies gilt nicht für Grabstätten, bei denen aufgrund ihrer besonderen Gestaltung, insbesondere bei Wiesen-, Baum- oder vergleichbaren Grabstätten, eine Einfassung nicht vorgesehen ist. Die Einfassung muss sich hinsichtlich Material, Form und Gestaltung in die örtlichen Gegebenheiten und die Gesamtgestaltung der Friedhofsanlage einfügen.

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen i. S. des § 19 Abs. 1 der Satzung. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a)

Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b)

Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

1.

Stehende Grabmale:

Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;

2.

Liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1.

Stehende Grabmale:

Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;

2.

Liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

c)

Wahlgrabstätten:

1.

Stehende Grabmale:

a)

bei einstelligen Wahlgräbern:

Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;

b)

bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:

Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,60 m, Mindeststärke 0,18 m.

2.

Liegende Grabmale:

a)

bei einstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m;

b)

bei mehrstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a)

Urnenreihengrabstätten:

1.

Stehende Grabmale:

Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m;

2.

Liegende Grabmale:

Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.

b)

Urnenwahlgrabstätten:

1.

Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss:

0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m;

2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss:

Bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m.

c)

Urnenwiesenreihengrabstätten:

liegende bodengleiche Grabmale; Länge max. 0,30 m, Breite max. 0,40 m, Mindeststärke 0,04 m, ausschließlich Negativbeschriftung (z. B. Gravurschrift oder -symbole).

d)

Urnenwiesenwahlgrabstätten:

liegende bodengleiche Grabmale; Länge max. 0,60 m, Breite max. 0,40 m, Mindeststärke 0,04 m, ausschließlich Negativbeschriftung (z. B. Gravurschrift oder -symbole).

e)

Baumgrabstätten/Naturbegräbnisstätten

Eine individuelle Herrichtung und Anlegung von Grabmalen etc. ist nicht zugelassen.

Die Beschriftung ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen mittels einheitlich zu gestaltender Namensschilder, die nahe den Grabstellen auf Natursteinen oder -stelen angebracht und gegen Kostenersatz vom Friedhofsträger beschafft werden, zulässig.

f)

Baumgrabstätten/Baumallee/Generationenbäume und „Habermann’sches Dreieck“

Eine individuelle Herrichtung und Anlegung von Grabmalen etc. ist nicht zugelassen. Die Grabplatten werden gegen Kostenersatz durch die Friedhofsverwaltung beschafft. Die Beschriftung kann von den Nutzungsberechtigten individuell gestaltet werden. Die Ausführung hat sich in das einheitliche Erscheinungsbild der Baumgrabstätten einzufügen.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV-Richtlinie des Bundesverbands Deutscher Steinmetze.

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte bzw. bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandenen Wahlgrabstätten anlässlich der Verlängerung des Nutzungsrechtes eine Gebühr nach der geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19, 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Nicht zugelassen ist die Bepflanzung mit großwüchsigen Bäumen und Sträuchern.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Hiervon ausgenommen sind anonyme Grabstätten.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Urnenwiesengrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung bzw. Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(7) Auf Wiesengrabfeldern und Grabfeldern für Baumgrabstätten/Naturbegräbnisstätten dürfen außer an den dafür gesondert vorgesehenen Stellen keinerlei Grabschmuck, Pflanzen, Lichter etc. aufgestellt und keine Bepflanzungen vorgenommen werden.

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden.

Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5.

Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt,

6.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),

7.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3, 4),

8.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),

9.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),

10.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),

11.

Grabstätten entgegen § 20 gestaltet oder bepflanzt,

12.

Grabstätten vernachlässigt (§ 27),

13.

die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Wissen verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 04.12.2020 außer Kraft.

Wissen, 24.09.2026
gez. Berno Neuhoff
Stadtbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Absatz 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. 

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. 

vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen­über der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 24.09.2026
gez. Berno Neuhoff
Bürgermeister

Satzung der Stadt Wissen über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Der Stadtrat Wissen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 24.09.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

(2) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe oder Zustellung fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.11.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wissen über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04.12.2020 außer Kraft.

Wissen, 24.09.2026
gez. Berno Neuhoff
Stadtbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Wissen

1.1

Reihengrabstätte für Erdbestattung  —  900,00 €

1.2

Reihengrabstätte für Urnenbestattung, anonym  —  500,00 €

1.3

Reihengrabstätte für Urnenbestattung  —  900,00 €

1.4

Reihengrabstätte für Urnenbestattung (Wiesengrabstätte)  — 900,00 €

1.5

Reihengrabstätte für Urnenbestattung (Baumgrabstätte)  —  900,00 €

1.6

Reihengrabstätte für Urnenbestattung

(Habermann’sches Dreieck)  —  1.000,00 €

1.7

Reihengrab (Kindergrab)  —  600,00 €

1.8

Reihengrabstätte, anonymes Aschestreufeld —  200,00 €

1.9

Reihengrabstätte für Urnenbestattungen, Tierbestattung — 300,00 €

2.0

Reihengrabstätte als Taschengeldgrabstätte, Tierbestattung  —  25,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Verleihung und Wiederverleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Wissen

1.1

Wahlgrabstätte für Erdbestattung, 1stellig  —  1.300,00 €

1.2

Wahlgrabstätte für Erdbestattung, 2stellig  —  2.600,00 €

1.3

Wahlgrabstätte für Erdbestattung,

für jede weitere Grabstelle  —  1.300,00 €

1.4

Wahlgrabstätte für Erdbestattung

(Tiefgrabstätte)  —  1.650,00 €

1.5

Wahlgrabstätte für Erdbestattung

(Tuchbestattung, 1stellig)  —  1.300,00 €

1.6

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung, 1stellig  — 1.300,00 €

1.7

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung, 2stellig  —  2.600,00 €

1.8

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung

(Baumgrabstätte, 1stellig)  —  1.300,00 €

1.9

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung

(Baumgrabstätte, 2stellig)  —  2.600,00 €

2.0

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung

(Wiesengrabstätte, 2stellig)  —  1.300,00 €

2.1

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung,

für jede weitere Grabstelle  —  1.300,00 €

2.2

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung

(Habermann’sches Dreieck, 1stellig)  —  1.400,00 €

2.3

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung

(Habermann’sches Dreieck, 2stellig)  —  2.800,00 €

2.4

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung

(Habermann’sches Dreieck, für jede weitere Stelle)  —  1.400,00 €

2.5

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung, kleiner Generationenbaum 

(max. 3 Urnenstellen)  —  3.000,00 €

2.6

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung, Generationenbaum

(4 und mehr Urnenstellen)  —  5.000,00 €

(2) Verlängerung des Nutzungsrechtes (Ausgleichsgebühr) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für

2.1

Wahlgrabstätte für Erdbestattung, 1stellig  —  65,00 €

2.2

Wahlgrabstätte für Erdbestattung, 2stellig  —  130,00 €

2.3

Wahlgrabstätte für Erdbestattung,

für jede weitere Grabstelle  —  65,00 €

2.4

Wahlgrabstätte für Erdbestattung

(Tiefgrabstätte)  —  82,50 €

2.5

Wahlgrabstätte für Erdbestattung

(Tuchbestattung, 1stellig)  —  65,00 €

2.6

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung, 1stellig  —  65,00 €

2.7

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung, 2stellig  —  130,00 €

2.8

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung

(Baumgrabstätte, 1stellig)  —  65,00 €

2.9

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung

(Baumgrabstätte, 2stellig)  —  130,00 €

3.0

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung

(Wiesengrabstätte, 2stellig)  —  65,00 €

3.1

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung,

für jede weitere Grabstelle  —  65,00 €

3.2

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung

(Habermann’sches Dreieck, 1stellig)  —  70,00 €

3.3

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung

(Habermann’sches Dreieck, 2stellig)  —  140,00 €

3.4

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung

(Habermann’sches Dreieck, für jede weitere Stelle)  —  70,00 €

3.5

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung, kleiner Generationenbaum

(max. 3 Urnenstellen)  —  150,00 €

3.6

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung, Generationenbaum

(4 und mehr Urnenstellen)  —  250,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Für

1.

Reihengräber  —  700,00 €

2.

Wahlgräber  —  700,00 €

3.

Wahlgräber (Tiefgrabstätte)  —  800,00 €

4.

Reihengräber als Urnengräber  —  200,00 €

5.

Wahlgräber als Urnengräber  —  200,00 €

6.

Kindergräber (Kinder bis 6 Jahre)  —  200,00 €

7.

Zuschlag für Bestattungen an Samstagen  —  130,00 €

IV. Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand von Wiesengrabstätten

1.

Urnenwiesenreihengrabstätten  —  1.000,00 €

2.

Urnenwiesenwahlgrabstätten  —  1.000,00 €

3.

Ausgleichsgebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand je Jahr

Verlängerung des Nutzungsrechtes  —  50,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. 

V. Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand von Baumgrabstätten

1.

Urnenreihengrabstätte als Baumgrabstätte  —  1.000,00 €

2.

Urnenwahlgrabstätte als Baumgrabstätte, 1stellig  —  1.000,00 €

3.

Urnenwahlgrabstätte als Baumgrabstätte, 2stellig  —  2.000,00 €

4.

Generationenbaumgrabstätte  —  2.500,00 €

5.

Ausgleichsgebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand je Jahr

Verlängerung des Nutzungsrechtes, 1stellig  —  50,00 €

6.

Ausgleichsgebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand je Jahr

Verlängerung des Nutzungsrechtes, 2stellig  — 100,00 €

7.

Ausgleichsgebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand je Jahr

Verlängerung des Nutzungsrechtes, Generationenbaum  —  125,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

VI. Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand von anonymen Grabstätten

1.

Anonyme Reihengrabstätte  —  200,00 €

VII. Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand „Habermann’sches Dreieck“

1.

 Urnenreihengrabstätte als Baumgrabstätte  —  1.300,00 €

2.

Urnenwahlgrabstätte als Baumgrabstätte, 1stellig  —  1.300,00 €

3.

Urnenwahlgrabstätte als Baumgrabstätte, 2stellig  —  2.600,00 €

4.

Urnenwahlgrabstätte als Baumgrabstätte,

für jede weitere Grabstelle  —  1.300,00 €

VIII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IX. Benutzung der Leichenhalle

1.

Benutzung der Leichenhalle  —  160,00 €

X. Abräumen von Grabstätten

1.

Reihengrabstätte für Erdbestattung  —  300,00 €

2.

Wahlgrabstätte für Erdbestattung  — 300,00 €

3.

Wahlgrabstätte für Erdbestattung (Tiefgrabstätte)  —  300,00 €

4.

Reihengrabstätte für Urnenbestattung  —  290,00 €

5.

Wahlgrabstätte für Urnenbestattung  —  290,00 €

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Absatz 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 24.09.2026
Berno Neuhoff
Bürgermeister