Die häufigsten Unfälle im Straßenverkehr werden ausgelöst, weil Fehler beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren sowie dem Ein- und Ausfahren gemacht werden; meistens an Einmündungen bzw. Kreuzungen (18,9%, Statistisches Bundesamt, 2019).
Laut Definition ist eine Einmündung der Ort, an dem zwei Straßen aufeinandertreffen und nur eine von beiden weiterverläuft, während die andere endet.
Auch an einer Kreuzung treffen zwei Straßen aufeinander, danach verlaufen jedoch beide weiter.
Geparkt werden darf nicht in einem Bereich von 5 Metern vor und hinter einer Einmündung.
Komplizierter wird es jedoch, wenn Fahrbahnkanten nicht rechtwinklig aufeinanderstoßen. In diesen Fällen soll auf den sogenannten gedachten Schnittpunkt der im Geiste verlängerten Fahrbahnkanten abgestellt werden. So soll bei abgerundeten Ecken nach der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte, der Schnittpunkt der Fahrbahnkanten bestimmt werden, indem man die Fahrbahnkanten an ihren letzten geraden Stellen jeweils gedacht verlängert und einen imaginären Schnittpunkt bildet.
Verläuft rechts ein Radweg, gilt sogar 8 Meter vor und hinter der Einmündung ein Parkverbot. Das Abschleppen droht dann, wenn das parkende Fahrzeug den Verkehr erheblich behindert (VG Aachen AZ 6 K 512/08).
Das Parken gegenüber einer Einmündung ist in der Regel erlaubt. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der Verkehr durch das geparkte Fahrzeug nicht behindert wird. Handelt es sich beispielsweise um eine enge Straße, so könnten größere Fahrzeuge wie Lkw oder Feuerwehreinsatzfahrzeuge nicht mehr dazu in der Lage sein, ohne zu rangieren, abzubiegen.
Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde.
Entscheidend ist also sowohl die Breite der Straßenstelle, als auch die Breite des Fahrzeuges. Jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, an denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 m beträgt. Halten und Parken ist hier unzulässig! Gemessen wird ab der breitesten Stelle des Fahrzeuges, also ab Seitenspiegel bis Bordsteinkante. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286)!
KFZ, die an engen Stellen unzulässig parken, können auch ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden (VG Berlin VerkMitt 1998 Nr. 80), auch dann, wenn der verbleibende Raum zwar für PKW, nicht aber für LKW ausreicht!
Die genannten Regeln ergeben sich aus § 12 Abs. 1 und Abs. 3 StVO und § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.