Bestandsplan „Bebauungsplan Sanierungsgebiet Kernbereich“ (Rechtskraft 26.08.1992)
Der Stadtrat der Stadt Wissen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.12.2022 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet Kernbereich“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt. Die Änderungen erfolgen nur in den Textfestsetzungen des bestehenden Bebauungsplans.
Die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet Kernbereich“ der Stadt Wissen kann bei der Verbandsgemeinde Wissen, Fachbereich 3 - Bauen und Infrastruktur, Zimmer 59, Rathausstraße 75, 57537 Wissen, in den Kernarbeitszeiten (montags bis mittwochs von 8.30 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der 2. Änderung des Bebauungsplans Auskunft verlangen.
Die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet Kernbereich“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet Kernbereich“ in Kraft.
Hinweise:
| 1. | Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich |
| 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes |
| 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn diese Verletzungen nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Wissen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
| 2. | Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Wissen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen ( § 24 Absatz 6 GemO). | |
| 3. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. |