Titel Logo
Mitteilungsblatt Wissen - Wisserland...mehr wissen!
Ausgabe 51/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Die Haushaltssatzung des Zweckverbandes „EAM Beteiligung im Landkreis Altenkirchen“ für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

Haushaltssatzung des Zweckverbandes „EAM Beteiligung im Landkreis Altenkirchen“ für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

vom 09.11.2023

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2015 (GVBl. S. 412), i. V. m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 5

Umlage

Zur Deckung des Finanzbedarfs, soweit dieser nicht durch seine Einnahmen aus der Beteiligung an der oder den EAM Sammel- und Vorschalt GmbH’s, insbesondere aus der Avalprovision der EAM Sammel- und Vorschalt GmbH’s gedeckt ist, wird eine Umlage von den Mitgliedsgemeinden erhoben. Die Höhe der Umlage orientiert sich am Verhältnis der auf jedes Verbandsmitglied entfallenden Anteile an der oder den EAM Sammel- und Vorschalt GmbH’s gemäß § 11 Abs. 3 der Verbandsordnung.

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 14.173 EUR, zum 31.12.2021 17.629 EUR sowie zum 31.12.2022 20.875 EUR. Das Eigenkapital wird voraussichtlich zum 31.12.2023 23.910 EUR und zum 31.12.2024 26.735 EUR betragen.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.000 EUR überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Es sind alle Investitionen einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Wissen, den 09.11.2023
Zweckverband „EAM Beteiligung im Landkreis Altenkirchen“
gez. Hubert Wagner
Verbandsvorsteher

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan enthalten keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 12.12.2023 mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die beschlossene Haushaltssatzung und den Haushaltsplan erhoben werden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag 22.12.2023 bis einschl.; Donnerstag 04.01.2024, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 51, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 14.12.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Wissen
gez. Berno Neuhoff
Bürgermeister