Titel Logo
Mitteilungsblatt Wissen - Wisserland...mehr wissen!
Ausgabe 51/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung der Ortsgemeinde Selbach (Sieg) über die Verschonung von Grundstücken

gemäß § 14 der Satzung der Ortsgemeinde Selbach (Sieg) über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen

vom 19.12.2023

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Selbach (Sieg) hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 14.12.1973 und der §§ 2 Absatz 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes Rheinland - Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen und des § 14 der Satzung der Ortsgemeinde Selbach (Sieg) über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen, am 19.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Verschonungsregelung

(1) Gemäß § 10 a Absatz 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, die Gegenstand einer Erschließungsmaßnahme waren oder sind, für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren verschont werden. Die individuelle Verschonungsdauer des einzelnen Grundstückes richtet sich nach der Höhe des festgesetzten Einmalbeitrages und wird nach den Vorgaben des Absatzes 4 festgesetzt.

(2) Erfolgt die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbesondere Erschließungsverträge), so gilt Absatz 1 entsprechend. Abweichend von Absatz 4, Satz 2 und 3 beginnt die Verschonung ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung erfolgt ist.

(3) Grundstücke, die in den vergangenen 20 Jahren zu Ausbaubeiträgen nach den Vorschriften des KAG und der jeweils gültigen Satzung der Ortsgemeinde Selbach (Sieg) über die Erhebung einmaliger Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen herangezogen wurden, gilt Absatz 1 und 4 entsprechend.

(4) Die Verschonungsdauer staffelt sich wie folgt:

von

Euro

bis

Euro

Verschonungs-

dauer

0,01

1,00

=

1 Jahr

1,01

2,00

=

2 Jahre

2,01

3,00

=

3 Jahre

3,01

4,00

=

4 Jahre

4,01

5,00

=

5 Jahre

5,01

6,00

=

6 Jahre

6,01

7,00

=

7 Jahre

7,01

8,00

=

8 Jahre

8,01

9,00

=

9 Jahre

9,01

10,00

=

10 Jahre

10,01

11,00

=

11 Jahre

11,01

12,00

=

12 Jahre

12,01

13,00

=

13 Jahre

13,01

14,00

=

14 Jahre

14,01

15,00

=

15 Jahre

15,01

16,00

=

16 Jahre

16,01

17,00

=

17 Jahre

17,01

18,00

=

18 Jahre

18,01

19,00

=

19 Jahre

mehr als

19,00

=

20 Jahre

Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Soweit der einmalige Beitrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

(5) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeiträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gemäß § 10 Absatz 6 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung (abschöpfbare sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung) wie folgt festgelegt:

von

Euro

bis

Euro

Verschonungs-

dauer

0,01

1,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

1 Jahr

1,01

2,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

2 Jahre

2,01

3,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

3 Jahre

3,01

4,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

4 Jahre

4,01

5,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

5 Jahre

5,01

6,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

6 Jahre

6,01

7,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

7 Jahre

7,01

8,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

8 Jahre

8,01

9,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

9 Jahre

9,01

10,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

10 Jahre

10,01

11,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

11 Jahre

11,01

12,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

12 Jahre

12,01

13,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

13 Jahre

13,01

14,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

14 Jahre

14,01

15,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

15 Jahre

15,01

16,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

16 Jahre

16,01

17,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

17 Jahre

17,01

18,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

18 Jahre

18,01

19,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

19 Jahre

mehr als

19,00

/ m2 gewichtete

Grundstücksfläche

=

20 Jahre

Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbeitragspflichten. Soweit der Ausgleichsbetrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.2023 in Kraft.

Selbach (Sieg), 19.12.2023
Matthias Grohs
Ortsbürgermeister

Mit Bekanntmachung dieser Satzung wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 19.12.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Wissen
Berno Neuhoff
Bürgermeister