gemäß § 14 der Satzung der Ortsgemeinde Selbach (Sieg) über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen
vom 19.12.2023
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Selbach (Sieg) hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 14.12.1973 und der §§ 2 Absatz 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes Rheinland - Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen und des § 14 der Satzung der Ortsgemeinde Selbach (Sieg) über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen, am 19.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Gemäß § 10 a Absatz 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, die Gegenstand einer Erschließungsmaßnahme waren oder sind, für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren verschont werden. Die individuelle Verschonungsdauer des einzelnen Grundstückes richtet sich nach der Höhe des festgesetzten Einmalbeitrages und wird nach den Vorgaben des Absatzes 4 festgesetzt.
(2) Erfolgt die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbesondere Erschließungsverträge), so gilt Absatz 1 entsprechend. Abweichend von Absatz 4, Satz 2 und 3 beginnt die Verschonung ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung erfolgt ist.
(3) Grundstücke, die in den vergangenen 20 Jahren zu Ausbaubeiträgen nach den Vorschriften des KAG und der jeweils gültigen Satzung der Ortsgemeinde Selbach (Sieg) über die Erhebung einmaliger Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen herangezogen wurden, gilt Absatz 1 und 4 entsprechend.
(4) Die Verschonungsdauer staffelt sich wie folgt:
| von Euro | bis Euro |
|
| Verschonungs- dauer |
| 0,01 | 1,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 1 Jahr |
| 1,01 | 2,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 2 Jahre |
| 2,01 | 3,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 3 Jahre |
| 3,01 | 4,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 4 Jahre |
| 4,01 | 5,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 5 Jahre |
| 5,01 | 6,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 6 Jahre |
| 6,01 | 7,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 7 Jahre |
| 7,01 | 8,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 8 Jahre |
| 8,01 | 9,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 9 Jahre |
| 9,01 | 10,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 10 Jahre |
| 10,01 | 11,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 11 Jahre |
| 11,01 | 12,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 12 Jahre |
| 12,01 | 13,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 13 Jahre |
| 13,01 | 14,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 14 Jahre |
| 14,01 | 15,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 15 Jahre |
| 15,01 | 16,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 16 Jahre |
| 16,01 | 17,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 17 Jahre |
| 17,01 | 18,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 18 Jahre |
| 18,01 | 19,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 19 Jahre |
| mehr als | 19,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 20 Jahre |
Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Soweit der einmalige Beitrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
(5) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeiträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gemäß § 10 Absatz 6 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung (abschöpfbare sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung) wie folgt festgelegt:
| von Euro | bis Euro |
|
| Verschonungs- dauer |
| 0,01 | 1,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 1 Jahr |
| 1,01 | 2,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 2 Jahre |
| 2,01 | 3,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 3 Jahre |
| 3,01 | 4,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 4 Jahre |
| 4,01 | 5,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 5 Jahre |
| 5,01 | 6,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 6 Jahre |
| 6,01 | 7,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 7 Jahre |
| 7,01 | 8,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 8 Jahre |
| 8,01 | 9,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 9 Jahre |
| 9,01 | 10,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 10 Jahre |
| 10,01 | 11,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 11 Jahre |
| 11,01 | 12,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 12 Jahre |
| 12,01 | 13,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 13 Jahre |
| 13,01 | 14,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 14 Jahre |
| 14,01 | 15,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 15 Jahre |
| 15,01 | 16,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 16 Jahre |
| 16,01 | 17,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 17 Jahre |
| 17,01 | 18,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 18 Jahre |
| 18,01 | 19,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 19 Jahre |
| mehr als | 19,00 | / m2 gewichtete Grundstücksfläche | = | 20 Jahre |
Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbeitragspflichten. Soweit der Ausgleichsbetrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Diese Satzung tritt am 01.12.2023 in Kraft.
Mit Bekanntmachung dieser Satzung wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.