Der Ortsgemeinderat Hövels hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.d.F. vom 31.01.1994 zuletzt geändert am 27.01.2022 i.V.m. § 8 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2022 (BGBl. I S. 922) i.V.m. §§ 41, 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) i.d.F. vom 01.08.1977, zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 07.12.2022 i.V.m. § 2 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 19.05.2022 i.V.m. Landesgebührengesetz (LGebG) vom 03.12.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.06.2017 (GVBl. S. 106) in seiner Sitzung vom 20.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen sowie Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit allen dazugehörigen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 FStrG und des § 1 Abs. 2 LStrG.
(3) Zu den öffentlichen Straßen gehören
| 1. | der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Busbuchten und -wartehallen, |
| 2. | die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen, |
| 3. | der Luftraum über dem Straßenkörper, |
| 4. | der Bewuchs und das Zubehör, das sind Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen. |
(4) Als öffentliche Straßen gelten auch Nebenanlagen, die überwiegend den Aufgaben der Verwaltung der öffentlichen Straßen dienen, insbesondere Bauhof, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
(5) Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind nicht öffentliche Straßen.
(1) Die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen etc. zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken und damit über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar.
(2) Sondernutzungen sind insbesondere
| 1. | die Errichtung bzw. das Aufstellen von Bauzäunen, Baugerüsten, Materiallagerungen, Containern und ähnlichem; |
| 2. | die Errichtung bzw. das Aufstellen von Warenauslagen, Verkaufs- und Werbeanlagen aller Art (inkl. Automaten) sowie von Informationsständen; |
| 3. | die Errichtung (insbesondere Aufstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten) und das Betreiben von Straßenrestaurants, Straßencafés und ähnlichem; |
| 4. | Sonderschauen aller Art; |
| 5. | Verkaufsveranstaltungen im Umherziehen; |
| 6. | Bewerben von Veranstaltungen und sonstigem mit Plakaten, Werbebannern und ähnlichem; |
| 7. | Werbeanlagen, die unterhalb einer Höhe von 4 m über dem Straßenkörper den Rahmen des § 6 überschreiten; |
| 8. | Wohnmobile und Wohnwagen mit oder ohne Anhänger, die länger als 24 Stunden abgestellt werden. |
(3) Wird eine Straße in mehrfacher Weise über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, so ist jede einzelne dieser Sondernutzungen erlaubnispflichtig.
(1) Sondernutzungen der in § 2 bezeichneten Art bedürfen der Erlaubnis der Ortsgemeinde, soweit nicht nach § 41 Abs. 7 LStrG eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich ist.
(2) Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
(3) Die Erlaubnispflicht für Sondernutzungen wird durch die Erteilung anderer erforderlicher Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) nicht berührt.
(1) Die Erlaubnis wird demjenigen erteilt (Erlaubnisnehmer),
| a) | der die Straße benutzt und/oder |
| b) | zu dessen Gunsten die Benutzung erfolgt. |
(2) Die Erlaubnis wird befristet (Zeiterlaubnis) oder unbefristet (Dauererlaubnis) erteilt.
(3) Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ortsgemeinde. Das Ermessen nimmt insoweit die Verbandsgemeindeverwaltung Wissen wahr.
(4) Die Erlaubnis kann versagt, widerrufen oder mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. Eine Sondernutzung kann versagt werden, wenn das Ortsbild nachteilig beeinträchtigt wird. Die Erlaubnis hat einen Widerrufsvorbehalt zu enthalten.
(5) Die Erlaubnis ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde übertragbar.
(6) Der Erlaubnisantrag ist mit Angaben über Art, Ort und Dauer der Sondernutzung sowie der Benennung des verantwortlichen Sondernutzungsberechtigten schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen zu stellen. Diese kann dazu Erläuterungen durch Zeichnungen, Flächenangaben, textliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
(7) Anträge sind spätestens 14 Tage vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
(1) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen nach den Anforderungen der Sicherheit und den gesetzlichen Vorschriften sowie anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten.
(2) Der Erlaubnisnehmer hat sein Verhalten und den Zustand seiner Anlagen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die im Rahmen der Sondernutzung genutzte öffentliche Verkehrsfläche so abzusichern, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden sowie die von ihm erstellten Anlagen sowie die ihm zugewiesenen Flächen in ordnungsgemäßem und sauberen Zustand zu halten. Weitergehende oder anderslautende Bestimmungen - vor allem der Straßenverkehrsordnung - bleiben unberührt.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straße eingebauten Einrichtungen zu sorgen: Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte etc. sind freizuhalten.
(4) Einschränkung erlaubnisbedürftiger Sondernutzungen für mobile Warenauslagen, Verkaufs- und Werbeanlagen:
| 1. | Mobile Warenauslagen, Verkaufs- und Werbeanlagen auf dem Gehweg sind nur bis zu einer Restgehwegbreite von 1,50 m genehmigungsfähig. |
| 2. | Die genehmigungsfähige Fläche orientiert sich an den örtlichen Gegebenheiten. Insbesondere Belange der Ortsgestaltung und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen kann eine Ausnahmeregelung im Benehmen mit der Ortsgemeinde getroffen werden. |
(5) Einschränkung erlaubnisbedürftiger Sondernutzungen für die Aufstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten von Straßenrestaurants, Straßencafés und ähnlichem:
| 1. | Tische und Sitzgelegenheiten auf Gehwegen und Straßen sind nur genehmigungsfähig bis zu einer Reststraßenbreite von 3,50 m und einer Restgehwegbreite von 1,50 m. |
| 2. | Regen- und Sonnenschirme müssen mindestens 2,25 m über Bodenhöhe aufgespannt werden. Die Schirmständer sind so zu platzieren, dass in Nr. 1 genannten Restbreiten eingehalten werden. |
| 3. | Die tatsächlich genehmigungsfähige Fläche orientiert sich an den örtlichen Gegebenheiten. |
| 4. | Eine Sondernutzung kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Möbelierung das Ortsbild nachteilig beeinträchtigt. |
(6) Haftung:
| 1. | Der Erlaubnisnehmer ist für die mit der Sondernutzung in Anspruch genommenen Straßenflächen verkehrssicherungspflichtig und haftet der Ortsgemeinde für alle Schäden, die ihr durch die Sondernutzung entstehen. |
| 2. | Der Erlaubnisnehmer hat die Ortsgemeinde von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die diese im ursächlichen Zusammenhang mit der Sondernutzung gegen die Ortsgemeinde erheben. Er ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Auf Anforderung ist der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorzulegen. |
| 3. | Die Haftung nach Nr. 1 und 2 gilt bis zur Erfüllung der sich aus den sich ergebenden Verpflichtungen dieser Satzung. |
| 4. | Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesamtschuldner |
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
| 1. | Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Kellerlicht- und Einlassschächte, Vordächer sowie Sonnenschutzdächer (Markisen), soweit sie höher als 2 m angebracht sind und keine seitlichen Blenden haben; |
| 2. | Bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die am Gebäude befestigt sind und innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 v.H. der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen; |
| 3. | Bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Werbeanlagen (weniger als 1 qm Flächengröße) und Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 v.H. der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen; |
| 4. | Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluss- und Ausverkäufe; |
| 5. | Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- oder stundenweise) an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage fest verbunden werden und innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 v.H. der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen; |
| 6. | Aufzugschächte für Mülltonnen, die im Einvernehmen mit der Bauverwaltung in Gehwegen angebracht werden; |
| 7. | Aufstellung und Anbringung von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen aus Anlass von kirchlichen Veranstaltungen, Prozessionen, Feiern, Volksfesten, Umzügen und ähnlichem, sofern die öffentliche Verkehrsfläche nicht beschädigt und der Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird; |
| 8. | Anlagen und Leitungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung, Unterrichtung und Verkehrsbedienung; |
| 9. | Einrichtungen der Deutschen Post AG; |
| 10. | Einrichtungen des Linienverkehrs. |
(2) Evtl. notwendige Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Straßenverkehrs- und Baurecht, werden hiervon nicht berührt. Insbesondere die nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(1) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung erstellten Anlagen und Einrichtungen obliegt dem Erlaubnisnehmer.
(2) Verkehrsbehindernde Sondernutzungen, wie Bauzäune, Containeraufstellungen, Materialablagerungen etc. sind auf das unbedingt notwendige räumliche und zeitliche Mindestmaß zu beschränken.
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder für Zwecke der öffentlichen Versorgung nur kurzfristig beeinträchtigt.
(1) Anträge auf Plakatierung sind spätestens 14 Tage vor Beginn der beabsichtigten Plakatierung mit Angaben über Art, Ort und Dauer der Plakatierung sowie der Benennung des verantwortlichen Sondernutzungsberechtigten schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen zu stellen. Ein Muster des Plakates soll dem Antrag beigefügt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Antragsfrist verkürzt werden. Die Erlaubnis wird nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge erteilt.
(2) Die Erlaubnis zur Plakatierung ist zu versagen, wenn
| 1. | das Plakat Aussagen oder Bilder beinhaltet, die strafrechtlich von Belang sind (z.B. Volksverhetzung); |
| 2. | das Plakat anstößige und/oder jugendgefährdende Aussagen oder Bilder beinhaltet; |
| 3. | das Plakat in anderer Weise gegen die guten Sitten verstößt; |
| 4. | als Untergrundfarbe der Plakate und deren Träger (Platte) Leuchtfarben mit reflektierender Wirkung verwandt werden. |
(3) In der Ortsgemeinde sollen grundsätzlich höchstens 3 Plakate erlaubt werden. Soll mit einer höheren Anzahl an Plakaten geworben werden, ist dies gesondert zu begründen.
(4) Es darf nur innerhalb geschlossener Ortschaften plakatiert werden.
(5) Die Plakatierung soll sich auf die Hauptstraße/B62 beschränken.
(6) Plakate und Plakattafeln dürfen weder an Straßenverkehrszeichen, an Straßenlaternenmasten, an denen Verkehrszeichen befestigt sind, noch an Bäumen angebracht werden.
(7) Der Erlaubnisnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Plakate und Plakattafeln durch ihre Anbringung die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, insbesondere auch des Fußgängerverkehrs, nicht beeinträchtigen.
(8) Sollten Plakate und Plakattafeln auf Grund des Wetters oder anderer Einflüsse nicht mehr ordnungsgemäß angebracht sein, so sind diese zu entfernen oder neu zu befestigen. Der Erlaubnisnehmer hat durch Kontrollen sicherzustellen, dass sich die Plakate stets in einem einwandfreien ordnungsgemäßen Zustand befinden.
(9) Plakatierung an Straßenlaternenmasten:
| 1. | Plakate sind auf Plakattafeln zu befestigen; |
| 2. | Pro Straßenlaternenmast dürfen höchstens 2 Plakattafeln (jeweils eine für eine Fahrrichtung) angebracht werden; |
| 3. | Sind an einem Straßenlaternenmast bereits Plakattafeln eines anderen Erlaubnisnehmers angebracht worden, so darf an diesem keine weitere Plakattafel angebracht werden; |
| 4. | Plakattafeln müssen mindestens in einer Höhe von 2,25 m über Bodenhöhe aufgehängt werden; |
| 5. | Plakattafeln sind mit Kunststoffbinder zu befestigen, keinesfalls mit Draht; |
| 6. | Die an Straßenlaternenmasten angebrachte gelbe Nummerierung darf nicht beschädigt, entfernt oder verdeckt werden. |
(10) Plakatierungszeitraum:
| a) | Bei gebührenfreien Erlaubnissen darf die Plakatierung grundsätzlich frühestens 3 Wochen vor der beworbenen Veranstaltung erfolgen. Sie sind innerhalb von 3 Tagen nach der Veranstaltung wieder zu entfernen. |
| b) | Bei gebührenpflichtigen Erlaubnissen soll der Plakatierungszeitraum 8 Wochen nicht überschreiten. Sie sind innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf des Erlaubniszeitraumes wieder zu entfernen. Eine erneute Plakatierung darf frühestens 4 Wochen nach Ablauf des vorherigen Plakatierungszeitraums vorgenommen werden. |
(11) Politische Parteien:
| a) | Eine Plakatierung durch politische Parteien im Rahmen von Wahlen oder politischen Veranstaltungen ist nur mit schriftlicher Erlaubnis gestattet. Der Antrag ist schriftlich bei der Verbandsgemeinde Wissen zu stellen. |
| b) | Im Rahmen von Wahlen soll die Plakatierung grundsätzlich frühestens 6 Wochen vor dem entsprechenden Wahltermin vorgenommen werden. Die Plakate sind innerhalb von 3 Tagen nach dem Wahltermin wieder zu entfernen. |
| c) | Bei der Bewerbung von politischen Veranstaltungen gilt der in Abs. 10 a) vorgegebene Zeitraum. |
(12) Großflächenplakate (z.B. „Wesselmann“) bedürfen grundsätzlich einer Einzelerlaubnis.
(13) Haftungsausschluss:
Für die Beschädigung oder Beseitigung von Plakaten durch Dritte, wird seitens der Ortsgemeinde keine Haftung übernommen.
(14) Mit Beendigung des Genehmigungszeitraumes sind Plakate und Plakattafeln sowie Kunststoffbinder usw. durch den Erlaubnisnehmer rückstandslos wieder zu entfernen und mitzunehmen.
(15) Werden Plakate und Plakattafeln trotz schriftlicher Abmahnung nach Ablauf der dort genannten Frist nicht durch den Erlaubnisnehmer entfernt, erfolgt die kostenpflichtige Entfernung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Wissen.
(16) Durch die Plakatierung entstandene Beschädigungen sind der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unverzüglich mitzuteilen und nach Weisung des Bauamtes zu beseitigen.
(17) Weitergehende oder anderslautende Bestimmungen - vor allem der Straßenverkehrsordnung - bleiben unberührt.
(18) Änderungen sind der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unverzüglich mitzuteilen.
(1) Anträge auf Erlaubnis zur Aufhängung von Werbebannern sind spätestens 14 Tage vor Beginn der beabsichtigten Aufhängung mit Angaben über Art, Ort und Dauer sowie der Benennung des verantwortlichen Sondernutzungsberechtigten schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Antragsfrist verkürzt werden. Die Erlaubnis wird nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge erteilt.
(2) Die Erlaubnis zur Aufhängung von Werbebannern ist zu versagen, wenn
| 1. | das Werbebanner Aussagen oder Bilder beinhaltet, die strafrechtlich von Belang sind (z.B. Volksverhetzung); |
| 2. | das Werbebanner anstößige und/oder jugendgefährdende Aussagen oder Bilder beinhaltet; |
| 3. | das Werbebanner in anderer Weise gegen die guten Sitten verstößt; |
| 4. | als Untergrundfarbe der Werbebanner Leuchtfarben mit reflektierender Wirkung verwandt werden. |
(3) In der Ortsgemeinde sollen Werbebanner grundsätzlich nur an der Straßenecke Hauptstraße/B62 / Am Bahnhof / Zufahrt zum Bürgerhaus aufgehängt werden.
(4) Werbebanner dürfen weder an Straßenverkehrszeichen, an Straßenlaternenmasten, an denen Verkehrszeichen befestigt sind, noch an Bäumen angebracht werden.
(5) Der Erlaubnisnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Werbebanner durch ihre Anbringung die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, insbesondere auch des Fußgängerverkehrs, nicht beeinträchtigen.
(6) Werbebanner sind mit Kunststoffbinder zu befestigen, keinesfalls mit Draht.
(7) Die Installation zusätzlicher Halterungen an den Verkehrseinrichtungen (z.B. Erhöhungen aus Holz) ist nicht gestattet.
(8) Sollten Werbebanner auf Grund des Wetters oder anderer Einflüsse nicht mehr ordnungsgemäß angebracht sein, so sind diese zu entfernen oder neu zu befestigen. Der Erlaubnisnehmer hat durch Kontrollen sicherzustellen, dass sich die Werbebanner stets in einem einwandfreien ordnungsgemäßen Zustand befinden.
(9) Aufhängezeitraum:
| a) | Bei gebührenfreien Erlaubnissen darf die Aufhängung von Werbebannern grundsätzlich frühestens 3 Wochen vor der beworbenen Veranstaltung erfolgen. Sie sind innerhalb von 3 Tagen nach der Veranstaltung wieder zu entfernen. |
| b) | Bei gebührenpflichtigen Erlaubnissen soll der Aufhängezeitraum 8 Wochen nicht überschreiten. Sie sind innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf des Erlaubniszeitraumes wieder zu entfernen. Eine erneute Aufhängung von Werbebannern darf frühestens 4 Wochen nach Ablauf des vorherigen Aufhängungszeitraums vorgenommen werden. |
(10) Politische Parteien:
| a) | Die Aufhängung von Werbebannern durch politische Parteien im Rahmen von Wahlen oder politischen Veranstaltungen ist nur mit schriftlicher Erlaubnis gestattet. Der Antrag ist schriftlich bei der Verbandsgemeinde Wissen zu stellen. |
| b) | Im Rahmen von Wahlen soll die Aufhängung von Werbebannern grundsätzlich frühestens 6 Wochen vor dem entsprechenden Wahltermin vorgenommen werden. Die Werbebanner sind innerhalb von 3 Tagen nach dem Wahltermin wieder zu entfernen. |
| c) | Bei der Bewerbung von politischen Veranstaltungen gilt der in Abs. 9 a) vorgegebene Zeitraum. |
(11) Haftungsausschluss:
Für die Beschädigung oder Beseitigung von Werbebannern durch Dritte, wird seitens der Ortsgemeinde keine Haftung übernommen.
(12) Mit Beendigung des Genehmigungszeitraumes sind Werbebanner sowie Kunststoffbinder usw. durch den Erlaubnisnehmer rückstandslos wieder zu entfernen und mitzunehmen.
(13) Werden Werbebanner trotz schriftlicher Abmahnung nach Ablauf der dort genannten Frist nicht durch den Erlaubnisnehmer entfernt, erfolgt die kostenpflichtige Entfernung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Wissen.
(14) Durch die Aufhängung von Werbebannern entstandene Beschädigungen sind der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unverzüglich mitzuteilen und nach Weisung der Bauamtes zu beseitigen.
(15) Weitergehende oder anderslautende Bestimmungen - vor allem der Straßenverkehrsordnung - bleiben unberührt.
(16) Änderungen sind der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unverzüglich mitzuteilen.
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach dieser Satzung werden Gebühren und Auslagen erhoben:
| a) | Verwaltungsgebühren, |
| b) | Benutzungsgebühren und |
| c) | Auslagen. |
(2) Verwaltungsgebühren werden gemäß der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 je nach Zeitaufwand pauschal erhoben.
(3) Benutzungsgebühren:
| 1. | Benutzungsgebühren werden nach Maßgabe der als Anlage dieser Satzung beigefügten Gebührenordnung erhoben. |
| 2. | Ist die Gebühr niedriger als die im Verzeichnis festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. |
| 3. | Für Sondernutzungen, die nicht in der Gebührenordnung enthalten sind, wird eine Benutzungsgebühr erhoben, die nach der Berechnungsgrundlage einer in der Gebührenordnung bewerteten vergleichbaren Sondernutzung zu bemessen ist. |
| 4. | Die in der Gebührenordnung nach Tagen, Wochen und Monaten bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet. |
| 5. | Benutzungsgebühren stehen der Ortsgemeinde zu. |
(4) An Auslagen entstehen insbesondere Versandkosten (Briefporto).
(5) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn die Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird.
(6) Gebühren und Auslagen können auch erhoben werden, wenn die Erlaubnis zur Sondernutzung versagt wird.
(1) Gebührenschuldner sind
| a) | der Antragsteller; |
| b) | der Erlaubnisnehmer; |
| c) | der Sondernutzer. |
(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Der Gebührenschuldner hat der Ortsgemeinde außer den genannten Gebühren und Auslagen alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
(2) Ferner kann die Ortsgemeinde angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(1) Die Gebührenschuld entsteht im Falle der Verwaltungsgebühr, soweit ein Antrag gestellt wird, mit dessen Eingang, in allen anderen Fällen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Gebührenschuld entsteht im Falle der Benutzungsgebühren mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis; bei unerlaubter Ausübung von Sondernutzungen mit deren Beginn.
(3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner werden die Gebühren fällig, sofern nicht im Gebührenbescheid eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wird.
Gebühren sind zu entrichten bei
| a) | auf Zeit genehmigten Sondernutzungen (Zeiterlaubnis) für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis; |
| b) | auf Dauer und Widerruf genehmigten Sondernutzungen (Dauererlaubnis) erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 01.04. des Jahres; wird die Gebühr in diesen Fällen nicht rechtzeitig gezahlt, ist die Erlaubnis zu widerrufen. |
(4) Die Erteilung der Erlaubnis kann von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden, soweit diese im Einzelfall geboten erscheint. Wird die Gebühr nicht bezahlt, erlischt die Erlaubnis.
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung nicht in Anspruch genommen oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Erlass entrichteter Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Ortsgemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
(3) Verwaltungsgebühren und Auslagen sowie Beträge unter 5,00 Euro werden nicht erstattet.
(1) Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind gebührenfrei, wenn die Voraussetzungen des § 8 LGebG (Persönliche Gebührenfreiheit) gegeben sind.
Dies können insbesondere sein:
| 1. | Veranstaltungen der Ortsgemeinde; |
| 2. | Veranstaltungen, an deren Durchführung ein besonderes öffentliches Interesse besteht; |
| 3. | Veranstaltungen, die zur Verschönerung des Ortsbildes beitragen und die insoweit im Interesse der Allgemeinheit ausgeübt werden; |
| 4. | Sondernutzungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht als notwendig anerkannt werden; |
| 5. | Veranstaltungen, Informationsstände, Plakatierung und die Aufhängung von Werbebannern örtlicher gemeinnütziger Organisationen, Vereine und Gruppen; |
| 6. | Veranstaltungen, Informationsstände, Plakatierung und die Aufhängung von Werbebannern politischer Parteien und deren Unterorganisationen; |
| 7. | Veranstaltungen, Informationsstände, Plakatierung und die Aufhängung von Werbebannern von Wählergruppen, Bürgerinitiativen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden; |
| 8. | Wohltätigkeitsveranstaltungen sowie Hinweise auf deren Durchführung; |
| 9. | Kulturrelle Veranstaltungen und Sportveranstaltungen einschl. der dazugehörigen Organisationsstände der veranstaltenden örtlichen Vereine sowie Hinweise auf deren Durchführung. |
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung Wissen kann Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung entsprechend § 6 Abs. 1 LGebG verfügen.
(1) Nicht unter diese Satzung fallen öffentliche Anlagen und Einrichtungen der Ortsgemeinde wie Denkmäler, Brunnen, Anschlagsäulen und -tafeln, Bedürfnisanstalten, Papierkörbe, Bänke und dergleichen.
(2) Diese Satzung findet keine Anwendung auf Sondernutzung von öffentlichen Flächen anläßlich von Ausstellungen, Märkten, Volksfesten, Zirkusveranstaltungen usw. soweit hierfür andere Rechtsvorschriften gelten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 LStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | entgegen § 3 Sondernutzungen ohne Erlaubnis ausübt, |
| b) | entgegen § 4 Erlaubnisanträge nicht fristgerecht einreicht, ferner Anlagen nicht nach den gesetzlichen Vorschriften etc. errichtet oder unterhält sowie nach beendigter Sondernutzung bzw. Widerruf der Erlaubnis Anlagen nicht unverzüglich entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt. |
| c) | entgegen § 7 die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Für das Verfahren und die Festsetzung der Geldbuße findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. vom 17.12.1997 (BGBl. S. 3039/3046) Anwendung.
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 POG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Wissen.
Diese Satzung tritt zum 01.03.2024 in Kraft.
Anlage
zur Satzung über Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Ortsgemeinde Hövels vom 20.12.2023
Gebührenordnung
| Benutzunggebühren: |
| ||
| Nr. | Art der Sondernutzung | Gebühr | Mindest- gebühr |
| 1 | Errichtung bzw. Aufstellen von Bauzäunen, Baugerüsten, Materiallagerungen, Containern und ähnlichem |
|
|
| a) auf Gehwegen und Plätzen je angefangenen qm und Woche | 2,00 € | 6,00 € |
| b) auf Fahrbahnen je angefangenen qm und Woche | 3,00 € | 12,00 € |
| 2 | Errichtung bzw. Aufstellen von Warenauslagen, Verkaufs- und Werbeanlagen aller Art (inkl. Automaten) sowie von Informationsständen |
|
|
| a) Warenauslagen auf Gehwegen und Plätzen je angefangenen qm und Monat | 2,00 € | 5,00 € |
| b) Verkaufs- und Werbeanlagen auf Gehwegen und Plätzen je angefangenen qm und Monat | 2,00 € | 5,00 € |
| c) Automaten auf Gehwegen und Plätzen je angefangenen qm und Monat | 10,00 € | 25,00 € |
| d) Informationsstände auf Gehwegen und Plätzen je angefangenen qm und Tag | 0,50 € | 5,00 € |
| 3 | Errichtung (insbesondere Aufstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten) und das Betreiben von Straßenrestaurants, Straßencafés und ähnlichem je angefangenen qm beanspruchte Verkehrsfläche und Monat | 2,50 € | 30,00 € |
| 4 | Sonderschauen aller Art je angefangenen qm beanspruchte Verkehrsfläche und Monat | 2,00 € | 5,00 € |
| 5 | Verkaufsveranstaltungen im Umherziehen |
|
|
| a) Verkaufswagen und ambulante Verkaufsstände aller Art je angefangenem qm beanspruchte Verkehrsfläche je Tag | 0,50 € | 5,00 € |
| b) Feste Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske u.ä. je angefangenen qm beanspruchte Verkehrsfläche und Monat | 2,50 € | 30,00 € |
| 6 | Bewerben von Veranstaltungen und sonstigem mit Plakaten, Werbebannern und ähnlichem |
|
|
| a) Plakatierung je Plakat und Tag | 0,25 € | 5,00 € |
| b) Aufstellung von Großflächenplakaten („Wesselmann“) je Plakat und Woche | 5,00 € | 10,00 € |
| c) Aufhängen von Werbebannern je Banner und Woche | 5,00 € | 10,00 € |
| 7 | Werbeanlagen, die unterhalb einer Höhe von 4 m über dem Straßenkörper den Rahmen des § 6 überschreiten je angefangenen qm Ansichtsfläche und Jahr | 0,50 € | 5,00 € |
| 8 | Wohnmobile und Wohnwagen mit oder ohne Anhänger, die länger als 24 Stunden abgestellt werden je angefangenen qm und Monat | 2,50 € | 30,00 € |
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung der o. g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.