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Ausgabe 6/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Selbach (Sieg) für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Selbach (Sieg)

für das Jahr 2025 vom 12.12.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  1.030.284 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  1.008.534 EUR

der Jahresüberschuss auf  —  21.750 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf  —  49.658 EUR

die Einzahlungen ausInvestitionstätigkeit auf  —  1.044.085 EUR

die Auszahlungen ausInvestitionstätigkeit auf  —  1.301.000 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  -256.915 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  207.257 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0 EUR

verzinste Kredite auf  —  256.915 EUR

zusammen auf  —  256.915 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen

können, wird festgesetzt auf  —  0 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden

müssen, beläuft sich auf  —  0 EUR

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 725.852 EUR.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A auf  —  650 v.H.

-

Grundsteuer B auf  —  650 v.H.

-

Gewerbesteuer auf  —  500 v.H.

3.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund  —  66 EUR

für den zweiten Hund  —  84 EUR

für jeden weiteren Hund  —  120 EUR

für jeden gefährlichen Hund  —  600 EUR

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 443.340,30 EUR.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 445.655 EUR und der voraussichtliche Stand zum 31.12.2025 beträgt 467.405 EUR.

Selbach (Sieg), 12.12.2024
Ortsgemeinde Selbach
gez.
Matthias Grohs
Ortsbürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 24.01.2025 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 07.02.2025 bis einschl. Montag, 17.02.2025, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 50, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 30.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Wissen
gez.
Berno Neuhoff
Bürgermeister