Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Birken-Honigsessen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden — Haushaltsjahr 2025
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 4.108.300 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 3.751.875 EUR
der Jahresüberschuss auf — 356.425 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf — 417.901 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.154.780 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.315.500 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -160.720 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — -257.181 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite,
deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist,
wird festgesetzt für — Haushaltsjahr 2025
zinslose Kredite auf — 0 EUR
verzinste Kredite auf — 160.720 EUR
zusammen auf — 160.720 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen
von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren
zu Auszahlungen für Investitionen und — Haushaltsjahr 2025
Investitionsförderungsmaßnahmen
(Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die
in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich
Investitionskredite aufgenommen werden
müssen, beläuft sich auf — 0 EUR
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber
der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 4.394.326,15 EUR
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden
wie folgt festgesetzt: — Haushaltsjahr 2025
| 1. | Grundsteuer | |
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) — 590 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 590 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer — 500 v.H. | |
| 3. | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb der Ortsgemeinde gehalten werden — 2025 | |
| für den ersten Hund — 66 EUR | |
| für den zweiten Hund — 90 EUR | |
| für jeden weiteren Hund — 120 EUR | |
| für jeden gefährlichen Hund — 750 EUR | |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres betrug 669.456,94 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres beträgt 847.782,94 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres beträgt 1.204.207,94 EUR
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 24.01.2025 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 07.02.2025 bis einschl. Montag, 17.02.2025, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 48, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.