Auf Grund des § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. 2006, S. 351) wird für die Stadt Wissen folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Wissen dürfen aus Anlass des Stadtfestes am 18.06.2023 sowie der Veranstaltungen des Treffpunktes Wissen e.V. am 14.05.2023 (Maimarkt) und am 05.11.2023 (Martinsmarkt) jeweils in der Zeit von 12:00 bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
(2) Die von der Stadt Wissen und vom Treffpunkt Wissen e.V. organisierten Veranstaltungen erfreuen sich großer Beliebtheit und werden alljährlich zu festen Terminen und an den selben Standorten durchgeführt. Viele Ehrenamtliche beteiligen sich an der Organisation und der Durchführung des ganztägigen Rahmenprogramms, das die Kommunikation fördert und eine Abwechslung zum Alltag darstellt. Mit der Durchführung der traditionswahrenden Veranstaltung nach Absatz 1 wird das Ziel verfolgt, das soziale Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürgern, den Tourismus, die Wirtschaft und somit das Gemeinwohl zu fördern. Die Stadt Wissen unterstützt die aufgeführte Veranstaltung, indem sie zur Bewältigung der hohen Besucherzahlen für geordnete Abläufe, insbesondere durch Absperr- und Reinigungsmaßnahmen, sorgt. Mit dieser Rechtsverordnung wird gewährleistet, dass die Verkaufsstellen in der Stadt an der hohen Besucherfrequenz teilhaben können.
§ 2
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994, Teil I, S. 1170f) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 3
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 14.05.2023, 18.06.2023 und 05.11.2023 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freistellung zu führen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen § 1, § 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden nach § 15 LadöffnG als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976, Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002, Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. 1994, Teil I, S. 1170f) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.