Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hövels für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hövels
für das Haushaltsjahr 2026 vom 11.12.2025
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | Haushaltsjahr |
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| 2026 |
| 1. Im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 849.720 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 826.483 EUR |
| der Jahresüberschuss auf | 23.237 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 53.753 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 100.000 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 269.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -169.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 115.247 EUR |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für | Haushaltsjahr 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 169.000 EUR |
| zusammen auf | 169.000 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 140.800 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 56.320 EUR
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 1.320.914,94 EUR
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Haushaltsjahr 2026 | |
| 1. Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | |
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| (Grundsteuer A) | 900 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 900 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer
| 500 v.H. | |
| 3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb der Ortsgemeinde gehalten werden2026 | ||
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| für den ersten Hund | 72 EUR |
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| für den zweiten Hund | 84 EUR |
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| für jeden weiteren Hund | 108 EUR |
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| für jeden gefährlichen Hund | 600 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres betrug 527.060,70 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres beträgt 556.136,70 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres beträgt 556.137 EUR
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 10.02.2026 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 20.02.2026 bis einschl. Montag, 02.03.2026, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 48, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.