Die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetragder Erträge auf — 22.930.868 EUR
der Gesamtbetragder Aufwendungen auf — 22.580.002 EUR
der Jahresüberschuss auf — 350.866 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf — 943.908 EUR
die Einzahlungenaus Investitionstätigkeit auf — 3.374.800 EUR
die Auszahlungenaus Investitionstätigkeit auf — 11.162.500 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -7.787.700 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 6.843.792 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 EUR
verzinste Kredite auf — 7.787.700 EUR
zusammen auf — 7.787.700 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 3.110.000 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden
müssen,
beläuft sich auf — 2.054.400 EUR
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 15.000.000 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 9.062.840 EUR.
Die Wirtschaftspläne folgender Sondervermögen wurden noch nicht beschlossen:
- Sondervermögen Wasserwerk
- Sondervermögen Abwasserwerk
Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 566), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden und der Stadt Wissen eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird für das Jahr 2025 auf 48,00 v. H. festgesetzt.
Sonderumlage für die Franziskus-Grundschule Wissen sowie Barbara-Grundschule Katzwinkel
Für die Franziskus-Grundschule Wissen sowie die Barbara-Grundschule Katzwinkel wird von den Ortsgemeinden Hövels, Katzwinkel (Sieg), Mittelhof, Selbach (Sieg) und der Stadt Wissen im Haushaltsjahr 2025 ein Betrag von 482.100,00 EUR als Sonderumlage erhoben. Die Berechnung und Verteilung der Personal- und Sachkosten für die v. g. Grundschulen erfolgt gemäß der getroffenen Vereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden sowie der Stadt Wissen nach den Schülerzahlen der Klassen 1 – 4 (Stichtag: 01.09.2024) von den beteiligten Ortsgemeinden sowie der Stadt Wissen.
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Vorjahres betrug — siehe unten
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Vorjahres beträgt — siehe unten
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres beträgt — siehe unten
Nach dem Jahresabschluss 2019 ergibt sich zum 31.12.2019 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 818.564,88 EUR. Die weitere Entwicklung ergibt sich nach den Jahresabschlüssen 2020 - 2023.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 19.02.2025 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 28.02.2025 bis einschl. Montag, 10.03.2025, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 47, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.