Die Haushaltssatzung der Stadt Wissen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung der Stadt Wissen für das Jahr 2026 vom 10.12.2025
Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 19.466.238 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 19.445.393 EUR |
| der Jahresüberschuss auf | 20.845 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -1.392.865 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.551.900 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.733.400 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.181.500 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.574.365 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 3.181.500 EUR |
| zusammen auf | 3.181.500 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 1.210.000 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 428.900 EUR
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 6.500.000 EUR
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
| - | Grundsteuer A auf | 945 v.H. |
| - | Grundsteuer B unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG auf | 945 v.H. |
| - | Grundsteuer B bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf | 945 v.H. |
| - | Grundsteuer B bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf | 1.850 v.H. |
2. Gewerbesteuer — 500 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
| nur ein Hund gehalten wird | 60 EUR |
| zwei Hunde gehalten werden | 120 EUR je Hund |
| drei oder mehr Hunde gehalten werden | 168 EUR je Hund |
| für jeden gefährlichen Hund | 660 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug 19.011.830,41 EUR.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt 19.726.310 EUR.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres beträgt 19.747.155 EUR.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 16.02.2026 erteilt. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 27.02.2026 bis einschl. Montag, 09.03.2026, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen, Zimmer 47, während der Kernarbeitszeit (vormittags: Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, nachmittags: Montag, Dienstag und Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung folgendes für die Rechtmäßigkeit von Satzungen gilt:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.