Öffentliche Bekanntmachung
Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 7 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit in der derzeit gültigen Fassung und des § 8 Verbandsordnung des Kindergartenzweckverbandes Neunkhausen in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.574.220 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.574.220 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — 0 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 0 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 769.000 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 769.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 0 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0,00 €.
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
Der Finanzmittelfehlbedarf für die Unterhaltung und Verwaltung des Kindergartens wird im Wege der jährlichen Verbandsumlage abgedeckt. Umlagemaßstab ist die Zahl der im Abrechnungszeitraum mit Stichtag vom 30.06. des Haushaltsjahres im Kindergartenalter befindlichen Kinder der Gemeinden.
Die Essensbeiträge nach § 12 der Satzung des Kindergartenzweckverbandes Neunkhausen über die Kindergärten des Kindergartenzweckverbandes Neunkhausen vom 20. Juni 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.11.2012, werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Beteiligung der Eltern 3,00 € pro Essen, ab 01.08.2025 3,30 € pro Essen. |
| 2. | Beteiligung anderer Essensteilnehmer (Erzieherinnen) 4,20 € pro Essen ab 01.01.2025 4,40 € pro Essen. |
| 3. | Beteiligung im Fall von Leistungen zur Bildung und Teilhabe 0,00 € pro Essen. |
| 4. | Beteiligung im Fall einer der Bildung und Teilhabe vergleichbaren Leistung (Sozialfonds) 2,00 € pro Essen. |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum
31.12.2023: — 0,00 €
31.12.2024: — 0,00 €
31.12.2025: — 0,00 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 € überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 € sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen.
Auf den Verbandsvorsteher wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000 €. |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €. |
| 3. | Stundung, Niederschlag und Erlass von Forderungen bis zu einem Betrag von 3.000 € im Einzelfall. |
Die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung bleibt ebenso unberührt wie die Möglichkeit der weiteren Übertragung von Aufgaben durch Beschluss der Verbandsversammlung.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.11.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.01.2025 bis 21.01.2025 während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg, Kirburger Straße 4, Zimmer 306, öffentlich aus.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.