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Wäller Blättchen - Verbandsgemeinde Bad Marienberg
Ausgabe 10/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr

II.

Die Stadt Bad Marienberg ist in vier und die Ortsgemeinde Unnau in drei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Die übrigen Ortsgemeinden

Bölsberg

Langenbach bei Kirburg

Dreisbach

Lautzenbrücken

Fehl-Ritzhausen

Mörlen

Großseifen

Neunkhausen

Hahn bei Marienberg

Nisterau

Hardt

Nistertal

Hof

Norken

Kirburg

Stockhausen-Illfurth

bilden jeweils einen allgemeinen Wahlbezirk.

In der Stadt und den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Marienberg werden die folgenden allgemeinen Wahlräume eingerichtet:

Wahlbezirk

Wahl-bezirks-Nr.

Wahlraum

Straße

Barriere-freiheit

Bad Marienberg

10011

Stadthalle

Kirburger Straße 2

ja

Bad Marienberg

10012

Stadtbücherei

Büchting-straße 3

ja

Bad Marienberg-Langenbach

10016

Dorfgemeinschafts-haus

Schulstraße 15

ja

Bad Marienberg-Eichenstruth-Zinhain

10018

Wolfsteinschule

Erlenweg 2

ja

Bölsberg

10020

Dorfgemeinschafts-haus

Waldstraße 17

ja

Dreisbach

10030

Dorfgemeinschafts-haus

Schulstraße 3

ja

Fehl-Ritzhausen

10040

Dorfgemeinschafts-haus

Oranienstraße 9

ja

Großseifen

10050

Bürgerhaus

Flottstraße 5

ja

Hahn bei Marienberg

10060

Dorfgemeinschafts-haus

Hauptstraße 11

ja

Hardt

10070

Dorfgemeinschafts-haus

Mittelstraße 11

ja

Hof

10080

Mehrzweckhalle

Schul- und Sportzentrum

ja

Kirburg

10090

Feuerwehrhaus

Waldstraße 25

ja

Langenbach bei Kirburg

10100

Dorfgemeinschafts-haus

Poststraße 6

ja

Lautzenbrücken

10110

Dorfgemeinschafts-haus

Hauptstraße 11

ja

Mörlen

10120

Bürgerhaus

Schulstraße 9

ja

Neunkhausen

10130

Bürgerhaus

Kirchstraße 7

ja

Nisterau

10140

Dorfgemeinschafts-haus

Schulstraße 12

ja

Nistertal

10150

Bürgerhaus

Am Sportplatz 4a

ja

Norken

10160

Gemeindezentrum

Westerwald-straße 8

ja

Stockhausen-Illfurth

10170

Dorfgemeinschafts-haus

Schulstraße 2

ja

Unnau

10181

Concordiahalle I

Schwimmbad-straße 36

ja

Unnau-Korb

10183

Feuerwehrhaus

Hachenburger Straße 15

ja

Unnau-Stangenrod

10184

Dorfgemeinschafts-haus

Jahnstraße 1

nein

Barrierefreie Wahlräume erleichtern die Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen. Wahlberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Wahlbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 18. bis 25. Februar 2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

Der Briefwahlvorstand der Stadt Bad Marienberg tritt zur Ermittlung des Briefwahlergeb-nisses um 14.00 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung, Kirburger Straße 4, 56470 Bad Marienberg zusammen.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1.

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

2.

für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, und ihre Landesstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

V.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

VI.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bad Marienberg, den 06.03.2026
Verbandsgemeinde Bad Marienberg