Der Gemeinderat Langenbach b. K. hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 27 der Friedhofssatzung vom 06.05.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
I. Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
| A. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen | |
| 1. | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 50,- € |
| 2. | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 100,- € |
| B. | Wiesengrabstätten | |
| 1. | für Erdbestattungen — 1.200,- € |
| 2. | für Urnenbestattungen — 800,- € |
| C. | Gemischte Grabstätten — 100,- € | |
| D. | Stelen-Urnengrab — 800,- € | |
| II. Ausheben und Schließen der Gräber | ||
| A. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen | |
| 1. | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 350,- € |
| 2. | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 800,- € |
| B. | Wiesengrabstätten | |
| 1. | für Erdbestattungen — 800,- € |
| 2. | für Urnenbestattungen — 125,- € |
| C. | Gemischte Grabstätten — 125,- € | |
| D. | Abfuhr überschüssiger Erde — 60,- € | |
| E. | Zuschlag für notwendige Ausführung an Samstagen — 155,- € | |
| III. Benutzung der Friedhofshalle | ||
| A. | Aufbewahrung — 40,- € | |
| B. | Reinigung der Friedhofshalle und der Vorhalle — 60,- € | |
IV. Einebnen der Grabstätten
Für den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit sind mit der Belegung einer Grabstätte zu entrichten:
| A. | Reihengrabstätten für Erdbestattungen | |
| 1. | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 320,- € |
| 2. | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 320,- € |
| B. | Bei Wiesengrabstätten | |
| Bei Wiesengrabstätten sind die Kosten für den Abbau und die Entsorgung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in der Gebühr nach Ziffer I. Buchstabe B. für die Überlassung der jeweiligen Grabstätte enthalten. | |
| C. | Reihengrabstätten für Urnenbestattungen — 50,- € | |
| D. | Die Einebnungsgebühr wird einmalig je Grabstätte erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach der Grabstättenart der Erstbelegung. Bei der Benutzung einer gemischten Grabstätte durch zusätzliche Beisetzung einer Asche sind die noch nicht erhobenen Einebnungsgebühren nach obiger Ziffer IV. erstmalig mit der Zweitbelegung zu entrichten. | |
V Grabeinfassungen in den Grabfeldern B, E, H und L
In den Grabfeldern B, E, H und L gemäß Belegungsplan sind Grabeinfassungen herkömmlicher Art nicht gestattet. Die Grabeinfassungen und die Grabzwischenräume werden in Form von Trittplatten hergestellt. Die Kosten sind mit Belegung der Grabstätte zu entrichten.
Bei Reihengrabstätten für Erdbestattungen, je Grabstätte — 1.055,- €
VI. Ausgrabungen und Umbettungen
Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben.
VII. Leichentransport
Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen.
VIII. Weitere Inanspruchnahme
Für die weitere Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen wird ein angemessenes Entgelt im Einzelfall vereinbart.
IX. Sonderverträge
Die Gebühren für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde Langenbach b. K. hatten, werden im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt.
Gebührenschuldner sind
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 06.05.2024 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.