Öffentliche Bekanntmachung
Der Verbandsgemeinderat Bad Marienberg hat in seiner Sitzung am 05.06.2024 gemäß § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und dem Schulgesetz (SchulG) für Rheinland-Pfalz folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Verbandsgemeinde Bad Marienberg bietet an den Ganztagsschulen in ihrer Trägerschaft nach Maßgabe des SchulG eine Mittagsverpflegung an.
(2) Ganztagsschulen im Sinne dieser Satzung sind Schulen nach § 14 Absatz 1 SchulG. Bietet die Verbandsgemeinde an Schulen nach § 14 Absatz 2 SchulG eine Mittagsverpflegung an, werden hierzu eigene Regelungen getroffen.
(3) Diese Satzung regelt die sozial angemessene Beteiligung nach § 85 des SchulG und die Beteiligung von anderen Teilnehmern der Schulgemeinschaft an den Aufwendungen für die Mittagsverpflegung. Die Anmeldung zum Essen, die Organisation des Essens und die Teilnahme am Essen bestimmen sich - mit Ausnahme von § 4 - nach den schulischen Regelungen, die von dieser Satzung unberührt bleiben.
(4) Die Pflicht zur Beteiligung am Essen und an den Aufwendungen für die Mittagsverpflegung entsteht mit der Anmeldung zur Ganztagsschule.
(1) Für das Essen erhebt die Verbandsgemeinde von den Eltern im Sinne des § 37 SchulG für jede Schülerin bzw. jeden Schüler einen pauschalen Unkostenbeitrag von 45,- € pro Monat.
(2) Der Elternbeitrag ist für die Monate September bis Juli jeweils am 15. Kalendertag eines jeden Monats fällig. Er ist zum Fälligkeitstermin an die Verbandsgemeindekasse Bad Marienberg zu entrichten. Die Zahlung kann auch mittels Lastschriftverfahren erfolgen, wobei Rücklastschriftkosten, z. B. bei nicht ausreichender Deckung des Kontos, vom Beitragspflichtigen zu tragen sind.
(3) Der Beitrag ist jeden Monat - bis auf den Monat August - durchgängig, auch in Monaten mit Ferienzeiten, Klassenfahrten oder Praktika, in voller Höhe zu bezahlen. Bei der Beitragskalkulation wurden die unterrichtsfreien Zeiten entsprechend berücksichtigt.
(4) Beitragspflichtig sind die Sorgeberechtigen. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(5) Sofern die Voraussetzungen für das Bildungs- und Teilhabepaket bzw. für den Sozialfonds vorliegen, kann der Verpflegungskostenanteil auf Antrag ermäßigt werden. Eine Ermäßigung ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem der entsprechende Gutschein oder Nachweis der Bewilligung bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegt.
(6) Von anderen Teilnehmern der Schulgemeinschaft am Essen erhebt die Verbandsgemeinde eine Beteiligung von 6,00 € pro Essen.
(7) Die in Absatz 1 und Absatz 6 genannten Verpflegungskostenanteile können auch durch die Haushaltssatzung angepasst werden.
(1) Die Beteiligung ist grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Essensanzahl in voller Höhe zu bezahlen. Eine Krankheit befreit nicht von der monatlichen Zahlung des in § 2 Absatz 1 genannten Beitrages.
(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht am Essen teilnehmen, erfolgt ab einer Fehlzeit von zwei Wochen eine anteilige Erstattung des Monatsbeitrages für jede volle Woche. Ausgehend vom festgelegten Monatsbeitrag beträgt die Erstattung ab einer Fehlzeit
(3) Es werden nur ununterbrochene Krankheitszeiträume während der Unterrichtszeit berücksichtigt. Für Zeiten in den Ferien erfolgt keine Erstattung der Monatsbeiträge.
(4) Die Erstattung ist über das Bürgerservice-Portal auf der Homepage der Verbandsgemeinde Bad Marienberg zu beantragen und die Krankheit gegenüber der Schule nachzuweisen. Der Antrag auf Erstattung ist spätestens drei Monate nach dem letzten Krankheitstag zu beantragen. Bei längeren Erkrankungen kann eine erste Erstattung nach der vierten Krankheitswoche beantragt werden.
(5) Die Erstattung erfolgt i.d.R. innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung auf das bei der Verbandsgemeindeverwaltung hinterlegte bzw. angegebene Konto.
(6) Bei längeren Fehlzeiten aus nicht gesundheitlichen Gründen kann die Verbandsgemeindeverwaltung in begründeten Einzelfällen entsprechend der Regelungen nach den Absätzen 2 bis 5 eine Beitragserstattung gewähren.
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls durch die Verbandsgemeindeverwaltung aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers eine unzumutbare Belastung für den Betrieb darstellt oder andere Kinder gefährdet werden, von der Teilnahme an der Mittagsverpflegung ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit eines Ausschlusses nach dem Schulrecht durch die Schule bleibt unberührt.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann von der Teilnahme am Mittagessen ausgeschlossen werden, wenn beim Verpflegungskostenanteil nach § 2 Absatz 1 ein Zahlungsverzug von drei oder mehr Monaten eingetreten ist. Über den Ausschluss vom Mittagessen entscheidet die Verbandsgemeindeverwaltung im Benehmen mit der Schulleitung.
(1) Die Satzung tritt zum 01.08.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg über die Beteiligung an den Aufwendungen für die Mittagsverpflegung an Ganztagsschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Bad Marienberg vom 16.04.2014 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.