(1) Die Sporthallen stehen in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und dienen vorrangig dem Schulsport. Soweit sie nicht für den Schulsport benötigt werden, stehen sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen der Benutzerpläne für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der Vereine und Sportorganisationen zur Verfügung.
Die Sportanlage ist einschließlich aller zugehörigen Einrichtungen und Geräte pfleglich und verantwortungsbewusst zu behandeln und darf nur gemäß ihrem jeweiligen Bestimmungszweck genutzt werden. Die Wahrung von Anstand und guter Sitte werden als selbstverständlich vorausgesetzt. Ihre Nichtbeachtung führt zum Verweis aus der Halle.
(2) Die zeitliche Benutzung der Hallen regelt sich nach den Benutzungsplänen. Die Lehrer der Schulen sowie die Übungsleiter der Vereine und sporttreibenden Interessentengruppen sind für die Einhaltung des Zeitplanes verantwortlich. Ohne Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung ist eine eigenmächtige Abänderung der Benutzungszeiten nicht statthaft.
Änderungen der Benutzerpläne werden auf Antrag nur genehmigt, wenn sie eine Woche vorher der Verbandsgemeindeverwaltung gemeldet werden und ohne wesentliche Beeinträchtigungen anderer Hallenbenutzer zu ermöglichen sind.
(3) Das Hausrecht in den Sporthallen steht der Verbandsgemeindeverwaltung sowie den von ihr beauftragten Personen zu, deren Anordnungen Folge zu leisten ist. Für die Beachtung der Ordnung in der Halle sind neben den Hausmeistern die jeweiligen Übungsleiter zuständig. Beide sind jedem Benutzer und Besucher gegenüber weisungsberechtigt. Die gleiche Befugnis steht den Hausmeistern auch gegenüber jedem Übungsleiter zu.
An Wochenenden sowie an Feiertagen werden die Sporthallen den Vereinen und Sportorganisationen zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassen. Während dieser Zeit steht grundsätzlich kein Hausmeister zur Verfügung. Die Hallen stehen an den Wochenenden vorrangig für den Wettkampfbetrieb zur Verfügung. Für die Beachtung der Ordnung in der Halle sind die von den Vereinen benannten Vertrauenspersonen sowie deren Vertreter zuständig.
(4) Aus wichtigen Gründen, wie z.B. bei dringendem Eigenbedarf kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Sporthallen, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.
(5) Die Verbandsgemeindeverwaltung hat das Recht, die Sporthallen aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
Für die Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen werden vorrangig die Ferienzeiten genutzt. Eine Nutzung der Sporthallen während der Ferienzeiten ist mit der Verbandsgemeindeverwaltung vor Beginn der Ferien abzustimmen. Während der Ferienzeiten erfolgt keine normale Reinigung der Sporthallen.
(6) Die Sporthallen sind während der Oster- und Weihnachtsfeiertage geschlossen.
(7) Stehen die Sporthallen aufgrund kurzfristig terminierter Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen nicht zur Verfügung, unterrichtet die Verbandsgemeindeverwaltung, sobald die Termine feststehen, die Vereine schnellstmöglich per E-Mail über die notwendige Hallensperrung einschließlich der voraussichtlichen Dauer. Sofern der Verbandsgemeindeverwaltung möglich, werden die Vereine spätestens 24 Stunden vor der Hallensperrung informiert. Die Vereine tragen dafür Sorge, dass der Verbandsgemeindeverwaltung die aktuellen Ansprechpartner sowie E-Mail-Adressen bekannt sind und Änderungen mitgeteilt werden.
(8) Maßnahmen der Verbandsgemeindeverwaltung nach Abs. 4 und 5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.
(1) Ohne die verantwortlichen Übungsleiter ist das Betreten der Hallen durch Sportgruppen nicht gestattet. Die Übungsleiter betreten als erste die Hallen und verlassen die Hallen als letzter, nachdem sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Örtlichkeiten und Geräte überzeugt haben. Zur genauen Dokumentation der Nutzungszeiten sind die Übungsleiter verpflichtet, vor Beginn und nach Ende der Übungseinheiten bzw. Spiele mit den ihnen zugewiesenen Schlüsseln die Schließanlage zu betätigen.
(2) Die Hallen sind nur in Sportkleidung und nur mit nichtfärbenden Turnschuhen oder barfuß zu betreten. Die Turnschuhe dürfen nicht bereits für den Weg zu den Hallen benutzt werden. Das Wechseln der Garderobe erfolgt ausschließlich in den Umkleideräumen. Während der Turn- und Sportstunden ist der Aufenthalt in den Umkleideräumen nicht gestattet.
(3) In den Sporthallen und in allen Nebenräumen ist das Rauchen verboten. Die Sporthallen sind bis spätestens 22:30 Uhr zu verlassen. Das Mitbringen von Glasflaschen und Gläsern, der Genuss von alkoholischen Getränken, das Rauchen sowie das Mitbringen von Tieren ist untersagt. Das Zubereiten und Anbieten von Speisen im Foyer der Dreifach-Sporthalle bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Verbandsgemeindeverwaltung. Die Vereine haben Hallenordner zu stellen, die darauf achten, dass keine Speisen und Getränke in den oberen Zuschauerbereich und auf die Tribüne mitgenommen werden.
(4) Geräte und Einrichtungen der Sporthallen sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden.
(5) Alle benutzten Geräte sind nach ihrem Gebrauch wieder in die Geräteabstellräume zu bringen und an dem dafür vorgesehenen Ort ordnungsgemäß zu deponieren.
(6) Vereinseigene Sportgeräte dürfen nur mit Genehmigung der Verbandsgemeindeverwaltung in den Sporthallen abgestellt werden. Die Lagerung der Geräte erfolgt unter Ausschluss einer Haftungsverpflichtung des Hauseigentümers.
(7) Den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verbandsgemeindeverwaltung ist jederzeit Zugang zu allen Räumlichkeiten der Sporthallen zu gewährleisten.
(8) Die Benutzung der Sporthallen geschieht auf eigene Gefahr. Die Verbandsgemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art, die den Vereinen, ihren Mitgliedern oder ihren Besuchern bei der Benutzung der Sporthallen entstehen.
(9) Die Vereine haften für alle Schäden an den Hallengebäuden, an den Sporthalleneinrichtungen und an den Geräten, soweit sie auf das Verschulden ihrer Mitglieder als Hallenbenutzer zurückzuführen sind. Hiervon ausgenommen sind Schäden an der Sporthalleneinrichtung und den Geräten, die auf normale Abnutzung oder nachweisbare Materialfehler zurückzuführen sind.
(10) Turnpferde, Turnböcke und Barren sind nach ihrer Benutzung tief zu
stellen. Außerdem sind Holme bei Barren durch Hochstellen der Hebel zu entspannen. Das gleiche gilt für die Rollenvorrichtung an den Barren und Kästen.
(11) Die Reckstangen sind abzunehmen. Ein Verknoten der Taue ist untersagt. Matten dürfen nur getragen bzw. im Mattenwagen befördert werden. Schwingende Geräte wie Ringe oder Schaukelreckstangen dürfen nur von einer Person benutzt werden. Die Hallengeräte dürfen nicht außerhalb der Halle benutzt werden.
(12) Kreide, Magnesia und ähnliche Stoffe sind in einem Kasten aufzubewahren. Vereine und Sportgruppen stellen eigenes Material.
(13) Unnötiges Lärmen und Toben ist zu vermeiden. Ebenso solche Spiele, die Beschädigungen an den Hallen und ihren Einrichtungsgegenständen verursachen können.
(14) Die Heizungs- und Beleuchtungsvorrichtungen dürfen mit Ausnahme von Wochenenden und Feiertagen nur von den Hausmeistern bedient werden. Die Trennwände können, nach vorheriger Einweisung, bei Bedarf auch von den Übungsleitern bedient werden.
(15) Die ständige Überprüfung von Turngeräten und Halleneinrichtungen zählt mit zu den wesentlichen Aufgaben der Lehrer und Übungsleiter. Im Interesse der Sicherheit der Hallenbenutzer sind festgestellte Mängel unverzüglich den Hausmeistern bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung zu melden. Bei erheblicher Beschädigung von Geräten sind diese sofort außer Betrieb zu setzen. Die Benachrichtigung der Hausmeister ist kurzfristig nachzuholen.
(16) Bei Ballspielen dürfen nur Bälle benutzt werden, die ausschließlich für die Halle bestimmt sind. Fußballtraining ist nur mit Hallenfußbällen gestattet.
(17) Bei der Benutzung aller Wasch- und Duschanlagen ist sparsamer Wassergebrauch geboten. Die Wasserhähne sind nach Gebrauch zu schließen. In die Wasch- und Duschbecken dürfen keine Abfälle geworfen werden; gleiches gilt für die Toiletten.
(18) Die Benutzung der Sporthallen einschließlich aller Einrichtungen und Geräte geschieht auf eigene Gefahr der Benutzer und in deren alleiniger Verantwortung.
(19) Die Verbandsgemeinde als Halleneigentümer wird von Ersatzansprüchen freigestellt, die von den Benutzungsberechtigten oder Dritten, insbesondere wegen Körperschäden, Sachschäden oder wegen des Verlustes von Sachen geltend gemacht werden.
(20) Das Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Fahrzeugen ist weder in der Halle noch in den Nebenräumen erlaubt.
(21) Die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebes sowie grobe Verstöße von geschlossenen Gruppen oder Einzelbenutzern gegen die Benutzungsordnung führen zum Widerruf der Benutzungserlaubnis. Das Gleiche gilt aus Kostengründen bei nicht ausreichender Besetzung; es sollen wenigstens 6 Sportler je Hallenteil anwesend sein.
Die Benutzungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.02.1988 außer Kraft.