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Wäller Blättchen - Verbandsgemeinde Bad Marienberg
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Benutzungsordnung für den Rasensportplatz

einschließlich der Tartanbahn und dem Kleinspielfeld der Verbandsgemeinde Bad Marienberg im Schulzentrum Bad Marienberg

§ 1 Grundlagen

(1) Die Anlage steht in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Bad Marienberg. Sie ist Teil des Schulgeländes und dient vorrangig dem Schulsport. Sofern sie nicht für eigene Zwecke oder den Schulsport benötigt wird, steht sie für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der Vereine mit Sitz in der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und Sportorganisationen im Rahmen des von der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg erstellten Benutzungsplans zur Verfügung. Im Ausnahmefall kann die Anlage Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn das den Aufgaben der Verbandsgemeinde und ihren Stadt- und Ortsgemeinden entspricht.

(2) Die Benutzungsordnung erstreckt sich auch auf die zu der Sportstätte gehörenden Nebenanlagen (Verkehrswege, Zuschauerplätze, Einfriedungen, Grünflächen, Flutlichtanlage usw.) sowie die Einrichtungs- und Inventargegenstände einschließlich der Sportgeräte.

(3) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer und Besucher die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

(4) Die Benutzungsordnung der Großen Sporthalle gilt für den Fall der Nutzung der Umkleidekabinen in dieser Sportanlage. Das Betreten der Großen Sporthalle mit Fußballschuhen ist nicht gestattet.

(5) Das Kleinspielfeld ist ausschließlich für den Schulsport sowie für die Nutzung durch Kinder vorgesehen. Eine Nutzung durch Erwachsene im Rahmen des Vereinssports ist nicht gestattet.

(6) Der in dieser Benutzungsordnung verwendete Begriff „Verbands-gemeindeverwaltung“ umfasst die Verwaltung und deren Bedienstete, insbesondere die Hausmeister. Interne Zuständigkeitsregelungen werden durch diese Benutzungsordnung nicht getroffen.

(7) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann im Einzelfall von den Regelungen dieser Benutzungsordnung abweichen.

§ 2 Allgemeine Regelungen

(1) Die Sportanlage ist einschließlich aller zugehörigen Einrichtungen und Geräte pfleglich und verantwortungsbewusst zu behandeln und darf nur gemäß ihrem jeweiligen Bestimmungszweck genutzt werden. Benutzer und Besucher müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb so gering wie möglich gehalten werden. Die Wahrung von Anstand und guter Sitte werden als selbstverständlich vorausgesetzt.

(2) Der Benutzer übt das Hausrecht aus, ist für einen reibungslosen Ablauf verantwortlich und stellt den erforderlichen Ordnungsdienst. Neben dem Benutzer steht der Verbandsgemeindeverwaltung jederzeit ein Betretungsrecht, Weisungsbefugnis und ein vorrangiges Hausrecht gegenüber dem Benutzer und den Besuchern zu. Weisungen und Anordnungen der Verbandsgemeindeverwaltung ist unmittelbar Folge zu leisten. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Das Mitbringen von Glasflaschen und Gläsern, der Genuss von alkoholischen Getränken, das Rauchen sowie das Mitbringen von Tieren ist untersagt. Die Verbandsgemeindeverwaltung kann weitere Verhaltensvorgaben durch Schilder anordnen, z. B. Verbot von Kaugummi.

(4) Der umzäunte Teil der Anlage darf nur mit Pflege- und Unterhaltungsgeräten, Rollstühlen oder nach einem entsprechenden Auftrag durch die Verbandsgemeindeverwaltung befahren werden.

(5) Gegenstände dürfen nur mit Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung eingebracht und verwahrt werden. Mängel an privaten/vereinseigenen Gegenständen sind unverzüglich abzustellen. Ersatzansprüche gegenüber der Verbandsgemeinde und deren Bediensteten wegen Verlust und/oder Beschädigung der Gegenstände sind ausgeschlossen. Die Verbandsgemeinde und deren Bedienstete haben keine Obhutspflicht an eingebrachten Gegenständen.

(6) Technische Einrichtungen dürfen Benutzer nur bedienen, wenn dies im Rahmen der Gestattung der Nutzung erlaubt ist und vorher eine Einweisung erfolgt ist.

(7) Wirtschaftliche Werbung bedarf der vorherigen Erlaubnis durch die Verbandsgemeindeverwaltung. Diese Erlaubnis ersetzt keine weiteren Erlaubnisse oder Genehmigungen, die der Benutzer rechtzeitig einzuholen hat.

(8) Besucher dürfen sich nur in dem für sie ausgewiesenen Bereich (hinter dem Umgrenzungsgeländer) aufhalten.

(9) Das Rasenspielfeld darf mit Ausnahme der Leichtathletik und des Schulsports grundsätzlich nicht für Trainingszwecke genutzt werden. Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Absprache und Genehmigung mit der Verbandsgemeindeverwaltung.

(10) Die Benutzung erfolgt in eigener Verantwortung. Während der Benutzung steht grundsätzlich kein Hausmeister zur Verfügung. Benötigt ein Benutzer einen ihm überlassenen Schlüssel nicht mehr, ist dieser umgehend der Verbandsgemeindeverwaltung zurückzugeben.

§ 3 Gestattung der Benutzung

(1) An Schultagen ist den Schulen mit Sitz in der Verbandsgemeinde Bad Marienberg die Nutzung von 7.50 Uhr bis 16.00 Uhr gestattet. Die ortsansässigen Schulen erstellen für diese Zeit in eigener Verantwortung einen Benutzungsplan.

(2) Die Gestattung der Benutzung durch Vereine, Sportorganisationen und anderen Dritten ist frühzeitig während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg unter Angabe der Art der geplanten Benutzung zu beantragen. Die Gestattung wird im Rahmen eines Vertrages zwischen der Verbandsgemeinde und dem Benutzer ausgesprochen.

(3) Aus wichtigen Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf oder bei einer Abweichung von der gestatteten Nutzungsart, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.

(4) Benutzer, Einzelpersonen sowie Personengruppen, die wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen werden.

(5) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die Sportanlage ganz oder teilweise zur Durchführung von Pflege- oder Unterhaltungsmaßnahmen sperren.

(6) Für die Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen werden vorrangig die Ferienzeiten genutzt. Eine Nutzung der Sportanlage während der Ferienzeiten ist mit der Verbandsgemeindeverwaltung vor Beginn der Ferien abzustimmen.

(7) Der Rasensportplatz ist während der Oster- und Weihnachtsfeiertage geschlossen.

(8) Steht der Rasensportplatz und/oder die Tartanbahn aufgrund kurzfristig terminierter Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen nicht zur Verfügung, unterrichtet die Verbandsgemeindeverwaltung, sobald die Termine feststehen, die Vereine schnellstmöglich per Mail über die notwendige Sperrung einschließlich der voraussichtlichen Dauer. Sofern der Verbandsgemeindeverwaltung möglich, werden die Vereine spätestens 24 Stunden vor der Sperrung informiert. Die Vereine tragen dafür Sorge, dass der Verbandsgemeindeverwaltung die aktuellen Ansprechpartner sowie E-Mail-Adressen bekannt sind und Änderungen mitgeteilt werden.

(9) Maßnahmen der Verbandsgemeindeverwaltung nach den Absätzen 3 bis 5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen Einnahmeausfall.

(10) Die Verbandsgemeinde kann eine angemessene Kaution erheben. Bei Großveranstaltungen oder einnahmeorientierten Veranstaltungen kann

die Verbandsgemeinde darüber hinaus eine angemessene Gebühr erheben. Erst nach Zahlung der Kaution und/oder der Gebühr darf die Anlage genutzt werden.

(11) Eine Abtretung von zugesprochenen Nutzungszeiten durch den Benutzer ist nicht zulässig.

§ 4 Benutzung der Anlage

(1) Jeder Benutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Benutzung und stellt einen verantwortlichen Übungsleiter oder einen sonstigen Beauftragten. Der Benutzer ist verpflichtet, für die Beachtung der Benutzungsordnung durch Teilnehmer und Besucher zu sorgen.

(2) Der Verkauf von Waren und der Ausschank von Getränken sowie der Verzehr von Speisen und Getränken darf nur außerhalb der umzäunten Sportanlage erfolgen. Dem Benutzer obliegt die Einhaltung der dafür maßgeblichen Vorschriften, z. B. Lebensmittel- und/oder Gaststättenrecht.

(3) Falls eine Veranstaltung bei der GEMA anzumelden ist, obliegen diese Pflicht und die Zahlung der entsprechenden Gebühren dem Benutzer.

(4) Der Benutzer hat dafür zu sorgen, dass sich Besucher nur in dem für sie ausgewiesenen Bereich (hinter dem Umgrenzungsgeländer) aufhalten.

(5) Die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus, der darüber hinaus Ansprechpartner für die Verbandsgemeinde ist.

(6) Bei der Benutzung dürfen nur die für die jeweilige Sportart geeigneten Sportschuhe, die von den jeweiligen Sportverbänden für den Wettkampfbetrieb zugelassen sein müssen, verwendet werden. Darüber hinaus dürfen im Leichtathletikbereich nur Spikes bis zu einer Länge von 6 mm verwendet werden.

(7) Der Aufbau von Sportgeräten und Markierungen des Rasenspielfeldes obliegt dem Benutzer. Veränderungen vorhandener Anlagen und Einrichtungen sind unzulässig. Punktbelastungen sind zu vermeiden und bei übermäßiger Belastung der Anlage nicht zulässig. Auf den Kunststoffbelag dürfen keine Stühle und Bänke aufgestellt werden.

(8) Der Benutzer oder die Sportler dürfen keine Farbmarkierungen auf dem Kunststoffbelag anbringen. Die Rasenspielfläche darf nur mit Mitteln markiert werden, die für den Wettkampfbetrieb auf Rasenplätzen zugelassen sind. Dabei sind die Vorgaben des Umweltschutzes zu beachten. Markierungen, die die Rasenspielfläche beschädigen, sind unzulässig.

(9) Die genutzten Einrichtungen und Geräte sind vom Benutzer nach Gebrauch wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Dies beinhaltet u. a. auch Säubern, Prüfung auf Vollzähligkeit, Zurückschaffen von Gerätschaften an den dafür bestimmten Aufbewahrungsplatz, Ferner das Anbringen vorhandener Abdeckungen (insbesondere bei der Hochsprungmatte), fachgerechtes Abziehen der Weitsprunganlagen, Abkehr des Sprunggrubensands vom Tartanbelag, Hochklappen der Netzspanner an den beiden dauerhaft aufgestellten Fußballtoren, Zuschließen usw. Der verantwortliche Leiter hat sich von einer Erfüllung dieser Verpflichtungen zu überzeugen.

(10) Schäden sind unverzüglich einem verantwortlichen Bediensteten der

Verbandsgemeindeverwaltung zu melden.

§ 5 Nutzbarkeit

(1) Die Benutzung des Rasenspielfeldes wird nur unter dem Vorbehalt der Bespielbarkeit gestattet, die insbesondere bei Frost oder zu erwartenden Schäden aufgrund einer zu hohen Nässe des Rasens nicht gegeben ist.

(2) Das Rasenspielfeld ist in der Zeit vom 15. November bis zum 31. März grundsätzlich gesperrt. Die Verbandgemeinde behält sich vor, in der Zeit vom 1. April bis 14. November eine Sperrung des Rasenspielfeldes aufgrund notwendiger Pflegearbeiten, witterungsbedingten Gründen oder fehlender Bespielbarkeit auszusprechen.

(3) Die Benutzbarkeit der Tartananlage ist zum Zeitpunkt der Nutzung zu beurteilen. Eine Nutzung der Tartananlage bei Schnee, Eis und Frost ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Absprache und Genehmigung durch die Verbandsgemeindeverwaltung.

(4) Die Benutzung der Tartananlage darf nur erfolgen, wenn dies ohne Gefahr für die Sportler und Schäden für den Kunststoffbelag möglich ist, was insbesondere bei Frost nicht gegeben ist.

(5) Die Feststellung, ob das Rasenspielfeld bespielt werden kann oder ob eine Nutzung der Tartanbahn ohne Gefahr für die Sportler bzw. Schäden für den Kunststoffbelag möglich ist, trifft der für die Anlage zuständige Hausmeister der Verbandsgemeinde.

§ 6 Flutlichtanlage

Die Flutlichtanlage darf nur nach vorheriger Abstimmung mit der Verbandsgemeindeverwaltung und entsprechender Einweisung genutzt werden. Nutzungsdauer und –umfang sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.

§ 7 Sicherheitsvorkehrung

(1) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, vor allem Sicherheitsvorschriften (Ordnungsrecht, Bauordnungsrecht, Brandschutz usw.), sowie Auflagen der Verbandsgemeindeverwaltung sind von jedem Benutzer und Besucher zu beachten.

(2) Alle Eingänge, Zuwegungen und Erschließungsstraßen müssen während der Dauer der Nutzung, vor allem für Krankenwagen und Feuerwehrfahrzeuge, passierbar sein.

(3) Dem Benutzer obliegt die Gewährleistung von Erster Hilfe für Sportler und Besucher.

§ 8 Haftung

(1) Die Verbandsgemeinde stellt die Anlage den Benutzern im vorhandenen Zustand zur Verfügung. Der Benutzer prüft vor der Benutzung die Anlagen und Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck. Er stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.

(2) Der Benutzer stellt die Verbandsgemeinde, deren Bedienstete und deren Beauftragte von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung stehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsanspruche gegen die Verbandsgemeinde, deren Bedienstete und deren Beauftragte sowie für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Verbandsgemeinde und deren Bedienstete oder deren Beauftragte.

(4) Die Haftung der Verbandsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Benutzer haftet für die Beseitigung von Verunreinigungen und für alle Schäden, die der Verbandsgemeinde, deren Bediensteten oder deren Beauftragten an der Anlage, zugehörigen Nebenanlagen und Gegenständen durch die Benutzung entstehen.

(6) Die Verbandsgemeinde gewährt keinen Schadensersatz für die Beschädigung und den Verlust von Gegenständen, Kleidungsstücken, Geld und Wertsachen der Benutzer oder Besucher.

§ 9 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 15.08.2011 außer Kraft.

Bad Marienberg, den 02.07.2025
Andreas Heidrich
Bürgermeister