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Wäller Blättchen - Verbandsgemeinde Bad Marienberg
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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2.    Änderungssatzung zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Marienberg vom 02.07.2025

zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Marienberg vom 02.07.2025

Der Verbandsgemeinderat Bad Marienberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBI. S. 473, 475), des § 8 Abs. 3, § 34 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 29.07.2024 (GVBl. S. 302), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Änderungen

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor *; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Marienberg, 02.07.2025
Andreas Heidrich
Bürgermeister

*) Die Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ist zum 12.06.2025 in Kraft getreten (GVBl. Nr. 08 vom 11.06.2025).

Anlage zu § 5 der Satzung

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

der Verbandsgemeinde Bad Marienberg

vom 02.07.2025

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.