Der Verbandsgemeinderat Bad Marienberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBI. S. 473, 475), des § 8 Abs. 3, § 34 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 29.07.2024 (GVBl. S. 302), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 5
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor *; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
*) Die Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ist zum 12.06.2025 in Kraft getreten (GVBl. Nr. 08 vom 11.06.2025).
Anlage zu § 5 der Satzung
über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
der Verbandsgemeinde Bad Marienberg
vom 02.07.2025
| Nr. | Beschreibung | Kosten je Stunde |
| 1. | Personal |
|
| 1.1 | Ehrenamtliche Einsatzkräfte | 43,20 Euro/Std. |
| 2. | Fahrzeuge |
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| 2.1 | Einsatzleitwagen ELW 1 | 26 Euro/Std. |
| 2.2 | Drehleiter DL(A)K 23/12 | 513 Euro/Std. |
| 2.3 | Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 | 180 Euro/Std. |
| 2.4 | Tanklöschfahrzeug TLF 4000 | 270 Euro/Std. |
| 2.5 | Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 | 119 Euro/Std. |
| 2.6 | Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 | 130 Euro/Std. |
| 2.7 | Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 | 106 Euro/Std. |
| 2.8 | Löschgruppenfahrzeug HLF 10/10 | 159 Euro/Std. |
| 2.9 | Mittleres Löschfahrzeug MLF | 124 Euro/Std. |
| 2.10 | Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser TSF-W | 92 Euro/Std. |
| 2.11 | Tragkraftspritzenfahrzeug TSF | 37 Euro/Std. |
| 2.12 | Mehrzwecktransportfahrzeug MZF-1 | 63 Euro/Std. |
| 2.13 | Mehrzwecktransportfahrzeug MZF-2 | 106 Euro/Std. |
| 2.14 | Mehrzwecktransportfahrzeug (SW 2000) | 89 Euro/Std. |
| 2.15 | Mannschaftstransportfahrzeug | 65 Euro/Std. |
| 2.16 | Rüstwagen | 50 Euro/Std. |
| 2.16 | Mannschaftstransportfahrzeug -L- | 35 Euro/Std. |
| 2.18 | Gerätewagen Gefahrgut | 117 Euro/Std. |
| 2.19 | TLF 8/20 W | 50 Euro/Std. |
| 3. | Falschalarm durch Brandmeldeanlage (Pauschale) | 250 Euro |
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.