Öffentliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat Nistertal hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Nistertal vom 08.12.2016 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen: |
| a) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,-- € im Einzelfall. |
| b) Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 8.000,00 € im Einzelfall. |
| 2. | In § 4 Buchstabe a) wird der Betrag „4.000,-- €“ durch „7.000,-- €“ ersetzt. |
| 3. | § 4 Buchstabe d) erhält folgende Fassung: Unbefristete Niederschlagung oder Erlass einer gemeindlichen Forderung bis zu einem Betrag von 500,00 € im Einzelfall. |
| 4. | § 4 wird um folgende Punkte ergänzt: |
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| g) Erklärungen zum Vorkaufsrecht nach §§ 24ff Baugesetzbuch (BauGB) und § 32 Denkmalschutzgesetz (DSchG), sofern die Voraussetzungen des §§ 24 und 25 BauGB nicht gegeben sind, die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 26 BauGB ausgeschlossen ist oder kein Vorkaufsrecht nach § 32 DSchG besteht. Im Einzelfall kann der Bürgermeister die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegen. |
| h) Einvernehmen in den Fällen des § 14 Absatz 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Absatz 2 und 3 35 BauGB. Im Einzelfall kann der Bürgermeister die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegen. |
| 5. | In § 6 Absatz Abs. 2 wird der Betrag „5,-- €“ durch „10,-- €“ ersetzt. |
Die Satzung tritt zum 20. Juli 2024 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.