Öffentliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVo) - in der jeweils geltenden Fassung - die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
I. Neufassung
Die Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke Bad Marienberg vom 18. Januar 2021 wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 1 (Werkleitung) erhält folgende Fassung:
§ 7 Werkleitung
(1) Es werden ein kaufmännischer und ein technischer Werkleiter und deren jeweiligen Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.
II. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung der Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke Bad Marienberg tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Zur Vertretung und Zeichnung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Bad Marienberg sind folgende Personen befugt:
| Kaufmännische und kommissarische | Frau Sabine Schlosser |
| Technische Werkleiterin | Verbandsgemeindeamtfrau |
| Stellvertr. Kaufmännische Werkleiterin | Frau Anna-Lena Häbel |
|
| Verbandsgemeindeoberinspektorin |
| Stellvertr. Technischer Werkleiter | Herr Björn Müller |
|
| Diplom Ingenieur |
Die Stellvertreter vertreten die Werkleitung im Verhinderungsfalle in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. Sie zeichnen mit dem Zusatz „In Vertretung“.
Die Bestellungen erfolgten gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 4 i.V.m. § 4 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10.1999.