Aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), und des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), hat der Gemeinderat Nistertal am 11.08.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Der Gemeinderat Nistertal beschloss am 05.08.2020, den Bebauungsplan „Nistertal West“ zu ändern (9. Änderung). Für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre angeordnet.
(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke des ehemaligen Einrichtungshauses Panthel im Ortsteil Büdingen zwischen der Brückenstraße (K 61), der Hirtscheider Straße, dem Anwesen Hirtscheider Straße 12 und dem Mühlgraben (Gemarkung Büdingen, Flur 1, Flurstück 279). Die von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücke sind aus dem beiliegenden Lageplan zu ersehen, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1 Abs. 2) dürfen
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, |
| 2. | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer beträgt 2 Jahre und kann um 1 Jahr verlängert werden (§ 17 Abs. 1 Baugesetzbuch). Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt.
Hinweise:
Die Veränderungssperre kann ab sofort während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg, Zimmer-Nr. 211, Kirburger Str. 4, 56470 Bad Marienberg, eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt Auskunft erhalten.
Hinweis gem. § 18 Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind; er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde beantragt. Gemeinde in obigem Sinne ist die Ortsgemeinde Nistertal.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.