Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf 13.550.480 Euro | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 13.183.630 Euro | |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 366.850 Euro | |
| 2. | im Finanzhaushalt |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 1.125.620 Euro | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.250.350 Euro | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.787.700 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -537.350 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -588.270 Euro |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen, werden festgesetzt auf 0 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 3.000.000 Euro
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
| Wasserwerk auf 1.381.000 Euro | |
| Klärwerk auf 2.576.000 Euro | |
| zusammen auf 3.957.000 Euro | |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung |
| Wasserwerk auf 1.000.000 Euro | |
| Klärwerk auf 1.000.000 Euro | |
| zusammen auf 2.000.000 Euro | |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen |
| Wasserwerk auf 0 Euro | |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0 Euro | |
| Klärwerk auf 2.000.000 Euro | |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 2.000.000 Euro | |
| zusammen auf 2.000.000 Euro | |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 2.000.000 Euro |
§ 6 Gebühren und Beiträge
(1) Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der derzeit geltenden Fassung werden festgesetzt:
Öffentliche Wasserversorgung:
Die Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Wasserversorgung werden entsprechend der Entgeltsatzung Wasserversorgung wie folgt festgesetzt:
Zu allen vorstehend festgelegten Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen.
Öffentliche Abwasserbeseitigung:
Die Erhebung einmaliger Beiträge erfolgt im Wege der Kostenspaltung gemäß § 7 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung jeweils gesondert für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen - insbesondere nach DIN 4261 - und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde Bad Marienberg stehen, und die übrigen Anlagen.
Die Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigung werden entsprechend der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung wie folgt festgesetzt:
Erhebung von Vorausleistungen auf Entgelte für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung:
Für die laufenden Entgelte werden Vorausleistungen erhoben. Die Höhe richtet sich nach der voraussichtlichen Entgeltschuld des laufenden Jahres.
Können einmalige Beiträge für eine Maßnahme aus dem laufenden Wirtschaftsjahr nicht bis zum 15.11. des jeweiligen Jahres endgültig veranlagt werden, erhebt die Verbandsgemeinde hierfür Vorausleistungen in Höhe des zu erwartenden endgültigen Beitrages.
Festsetzung der Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung:
Die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung einmaliger und wiederkehrender Beiträge werden für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch gesonderten Feststellungsbescheid festgesetzt.
(2) Die Beträge nach der Satzung über die Beteiligung an den Aufwendungen für die Mittagsverpflegung an Ganztagsschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Bad Marienberg vom 16.04.2014 (Satzung Mittagessen) werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Beteiligung der Eltern nach § 2 Abs. 1 der Satzung Mittagessen 3,30 € pro Essen |
| 2. | Beteiligung anderer Teilnehmer der Schulgemeinschaft nach § 2 Abs. 2 der Satzung Mittagessen 5,50 € pro Essen |
| 3. | Beteiligung im Fall von Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 2 Abs. 5 der Satzung Mittagessen 0,00 € pro Essen und |
| 4. | Beteiligung im Fall einer der Bildung und Teilhabe vergleichbaren Leistung nach § 2 Abs. 5 der Satzung Mittagessen 2,30 € pro Essen. |
§ 7 Umlage
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der aktuell geltenden Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 29,00 v. H. festgesetzt.
Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage wird für die Grundschulen von den aufgeführten Gemeinden und der Stadt nach den angegebenen Maßstäben (Spalte 3) eine Sonderumlage gemäß § 26 Abs. 2 LFAG erhoben (Spalte 4). Die Höhe der Sonderumlage errechnet sich aus dem Finanzmittelfehlbedarf der Produkte 2111 bis 2115. Unter Einbeziehung der Abrechnung ergebenen sich die tatsächlich zu erhebenden Beträge aus Spalte 9:
§ 8 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 31.105.494,12 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 31.106.734,12 Euro und zum 31.12.2023 31.473.584,12 Euro.
§ 9 Über- und Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2
GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten werden.
§ 10 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen.
§ 11 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für tariflich Beschäftigte wurde in einem Fall erteilt.
§ 12 Leistungszulage
Leistungszulagen werden derzeit nicht gewährt.
Verbandsgemeindeverwaltung
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.02.2023 bis 14.02.2023 während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg, Kirburger Straße 4, Zimmer 306, öffentlich aus.