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Wäller Blättchen - Verbandsgemeinde Bad Marienberg
Ausgabe 9/2025
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nistertal vom 20.02.2025

Öffentliche Bekanntmachung

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nistertal vom 20.02.2025

Der Gemeinderat Nistertal hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen sowie des § 27 der Friedhofssatzung vom 12.10.2011 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

I. Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

A.

Reihengrabstätten je Bestattung

1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren

2. für Verstorbene über 5 Jahre

B.

Urnenreihengrabstätten je Beisetzung

C.

Urnenwiesengrab je Beisetzung

D.

Gemischte Grabstätten

Zweitbelegung einer Reihen-, Urnenreihen- oder Urnenwiesengrabstätte je zusätzlicher Beisetzung einer Asche

II. Ausheben und Schließen der Grabstätten

A.

Reihengrabstätte für Erdbestattungen

1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren

2. für Verstorbene über 5 Jahre

B.

Wochenendzuschlag zu A.

1. Bestattung an Samstagen

2. Bestattung an Sonntagender jeweiligen Gebühren nach Buchstabe A.

C.

Urnenreihengrab / Wiesenurnengrab

III. Entsorgung

1.

Entsorgung des Grabschmuckes Reihengrab

2.

Entsorgung des Grabschmuckes Urnengrab

3.

Entsorgung des überschüssigen Grabaushubs Reihengrab

4.

Entsorgung des überschüssigen Grabaushubs Urnengrab

IV. Einebnen der Grabstätten

Für das Einebnen der Grabstätten sind mit der Belegung zu entrichten:

1.

Reihengrab

2.

Urnenreihengrab

3.

Urnenwiesengrab

Die Einebnungsgebühr wird einmalig je Grabstätte erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach der Grabstättenart der Erstbelegung. Bei der Benutzung einer gemischten Grabstätte durch zusätzliche Beisetzung einer Asche sind die noch nicht erhobenen Einebnungsgebühren nach obiger Ziffer IV. erstmalig mit der Zweitbelegung zu entrichten.

V. Bestattungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit

Bei Bestattungen und Beisetzungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sind die entstehenden Mehrkosten zu erstatten.

VI. Benutzung der Friedhofshalle

Je Beisetzung auf dem Friedhof einschließlich der Reinigung der Friedhofshalle mit Leichenkammer  —  80,- €

VII. Ausgrabungen und Umbettungen

Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die entstehenden Kosten (Ausgaben) als Gebühren erhoben.

VIII. Leichentransport

Jeglicher Leichentransport ist von den Angehörigen selbst auf eigene Kosten zu veranlassen.

IX. Weitere Inanspruchnahme

Für die weitere Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen wird ein angemessenes Entgelt im Einzelfall vereinbart.

X. Sonderverträge

Die Gebühren für die Beisetzung Verstorbener, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde Nistertal hatten, werden im Einzelfall in einem Sondervertrag geregelt.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 13.01.2021 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Nistertal, 20.02.2025 (Dienstsiegel)
Christian Benner, Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.