Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.483.160 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.471.460 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 11.700 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 699.590 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.297.420 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 11.754.400 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -5.456.980 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.757.390 Euro |
Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnehmen wir festgesetzt auf 4.800.000 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen, werden festgesetzt auf 12.310.000 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 10.426.000 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 0 Euro
Die Liquiditätsplanung gem. § 93 Absatz 5 GemO hat weder einen Bedarf für die Festsetzung eines Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse noch einen Liquiditätskreditbedarf ergeben.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| Wasserwerk auf | 1.430.500 Euro |
| Klärwerk auf | 4.537.300 Euro |
| zusammen auf | 5.967.800 Euro |
| 2. Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Wasserwerk auf | 0 Euro |
| Klärwerk auf | 0 Euro |
| zusammen auf | 0 Euro |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen | |
| Wasserwerk auf | 0 Euro |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 Euro |
| Klärwerk auf | 1.000.000 Euro |
| darunter: |
|
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 1.000.000 Euro |
| zusammen auf | 1.000.000 Euro |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 1.000.000 Euro |
(1) Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der derzeit geltenden Fassung werden festgesetzt:
Öffentliche Wasserversorgung:
Die Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Wasserversorgung werden entsprechend der Entgeltsatzung Wasserversorgung wie folgt festgesetzt:
| Abgabeart | Abgabensätze 2026 |
| einmaliger Beitrag für die erstmalige Herstellung der Wasserversorgungsanlagen gemäß § 2 der Entgeltsatzung Wasserversorgung | 2,56 Euro/m2 Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse |
| wiederkehrende Beiträge gemäß § 12 der Entgeltsatzung Wasserversorgung | 0,09 Euro/m2 Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse |
| Benutzungsgebühren gemäß § 17 der Entgeltsatzung Wasserversorgung | 2,37 Euro/m3 Wasserverbrauch Friedhofswasser: 0,10 Euro/Einwohner |
Zu allen vorstehend festgelegten Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen.
Öffentliche Abwasserbeseitigung:
Die Erhebung einmaliger Beiträge erfolgt im Wege der Kostenspaltung gemäß § 7 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung jeweils gesondert für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen - insbesondere nach DIN 4261 - und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde Bad Marienberg stehen, und die übrigen Anlagen.
Die Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigung werden entsprechend der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung wie folgt festgesetzt:
Erhebung von Vorausleistungen auf Entgelte für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung:
Für die laufenden Entgelte werden Vorausleistungen erhoben. Die Höhe richtet sich nach der voraussichtlichen Entgeltschuld des laufenden Jahres.
Können einmalige Beiträge für eine Maßnahme aus dem laufenden Wirtschaftsjahr nicht bis zum 15.11. des jeweiligen Jahres endgültig veranlagt werden, erhebt die Verbandsgemeinde hierfür Vorausleistungen in Höhe des zu erwartenden endgültigen Beitrages.
Festsetzung der Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung:
Die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung einmaliger und wiederkehrender Beiträge werden für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch gesonderten Feststellungsbescheid festgesetzt.
(2) Die Beträge nach der Satzung über die Beteiligung an den Aufwendungen für die Mittagsverpflegung an Ganztagsschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Bad Marienberg vom 16.04.2014 (Satzung Mittagessen) werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Beteiligung der Eltern nach § 2 Abs. 1 der Satzung Mittagessen 3,60 € pro Essen |
| 2. | Beteiligung anderer Teilnehmer der Schulgemeinschaft nach § 2 Abs. 2 der Satzung Mittagessen 5,50 € pro Essen |
| 3. | Beteiligung im Fall von Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 2 Abs. 5 der Satzung Mittagessen 0,00 € pro Essen und |
| 4. | Beteiligung im Fall einer der Bildung und Teilhabe vergleichbaren Leistung nach § 2 Abs. 5 der Satzung Mittagessen 2,60 € pro Essen. |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der aktuell geltenden Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 29,00 v. H. festgesetzt.
Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage wird für die Grundschulen von den aufgeführten Gemeinden und der Stadt nach den angegebenen Maßstäben (Spalte 3) eine Sonderumlage gemäß § 26 Abs. 2 LFAG erhoben (Spalte 4). Die Höhe der Sonderumlage errechnet sich aus dem Finanzmittelfehlbedarf der Produkte 2111 bis 2115. Unter Einbeziehung der Abrechnung ergebenen sich die tatsächlich zu erhebenden Beträge aus Spalte 9:
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 35.628.679,18 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 35.633.439,18 Euro und zum 31.12.2026 35.645.139,18 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2
GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen.
Altersteilzeit wird für 3 tariflich Beschäftigte gewährt.
Leistungszulagen werden derzeit nicht gewährt.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 - 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.03.2026 bis 10.03.2026 während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg, Kirburger Straße 4, Zimmer 306, öffentlich aus.