1. Steuerfestsetzung
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 122 Abs. 3 Abgabenordnung (AO), § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) und § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) in den zur Zeit gültigen Fassungen werden die Grundsteuer und der Landwirtschaftskammerbeitrag durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2023 die gleichen Beträge wie im Vorjahr zu entrichten haben und keinen neuen Grundsteuer- / Landwirtschaftskammerbeitragsbescheid für 2023 und für die Folgejahre (= neuer Dauerbescheid) erhalten haben, werden die Steuern und Beiträge für das Kalenderjahr 2023 in derselben Höhe wie für das Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die oben genannten Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuer- / Landwirtschaftskammerbeitragsbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht ein entsprechender schriftlicher Bescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden aufgefordert, die Steuern und die Landwirtschaftskammerbeiträge zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuer- / Landwirtschaftskammerbeitragsbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, unter Angabe der Bürgernummer auf das in diesem Bescheid angegebene Bankkonto der Verbandsgemeindekasse Hachenburg zu überweisen oder einzuzahlen.
Soweit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, wird der fällige Betrag jeweils abgebucht; eine eigene Überweisung des Betrages bzw. der Rate ist nicht notwendig.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese öffentliche Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Gegen diese öffentliche Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung). Die Pflicht zur Zahlung des Betrags wird durch den erhobenen Widerspruch nicht aufgehoben.
4. Auskunft
Auskunft erteilen:
Frau Diana Claus, Telefon 02662/801-199, E-Mail d.claus@hachenburg-vg.de
Herr Hendrik Schwarz, Telefon 02662/801-198, E-Mail h.schwarz@hachenburg-vg.de