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INFORM - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Hachenburg
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Hachenburg für das Haushaltsjahr 2024 vom 05.03.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

*Beträge ohne interne Leistungsverrechnung

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 EUR

verzinste Kredite auf

1.513.000,00 EUR

zusammen auf

1.513.000,00 EUR

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf

3.647.000,00 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf

2.309.520,00 EUR

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf

2.000.000,00 EUR

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

wird festgesetzt auf

1.000.000,00 EUR

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

3. Verpflichtungsermächtigungen

§ 6

Umlagen

Nachrichtlich:

Umlagesoll für das Haushaltsjahr 2023

10.705.447,00 EUR

Umlagesoll für das Haushaltsjahr 2024

11.522.057,00 EUR

§ 7

Eigenkapital

§ 8

Altersteilzeit

Altersteilzeit darf nur innerhalb der Quote nach § 4 Abs. 2 des Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TVFlexAZ - vereinbart werden.

Hachenburg, den 05.03.2024
Gabriele Greis, Bürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind nicht erteilt. Die Gehnemigungen für die §§ 4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt und haben folgenden Wortlaut:

Die Genehmigung des in § 2 der Haushaltssatzung auf 1.513.000 EUR festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kredite für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 GemO abgelehnt.

Die Genehmigung der in § 3 der Haushaltssatzung auf 2.309.520 EUR festgesetzten Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird gemäß§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und § 102 GemO abgelehnt.

Der in § 4 der Haushaltssatzung auf 2.000.000 EUR festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse und der auf 1.000.000 EUR festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden auf Grundlage der vorgelegten Liquiditätsplanung gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 93 Abs. 5 S. 2 und § 105 Abs. 3 GemO genehmigt.

Der in § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Hachenburg für Sondervermögen mit Sonderrechnung (Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke) auf 9.454.000 EUR, festgesetzte Gesamtbetrag der verzinsten Kredite wird gemäß § 80 Abs. 3 i. V. m. § 103 Abs. 2 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt. Von diesem Gesamtbetrag der Kredite entfallen 2.362.000 EUR auf den Betriebszweig Wasserversorgung, 6.404.000 EUR auf den Betriebszweig Abwasserbeseitigung, 187.000 EUR auf den Betriebszweig Löwenbad Hachenburg und 501.000 EUR auf den Betriebszweig Energieversorgung.

Aufgrund der Stellungnahme der SGD Nord wird davon ausgegangen, dass die Kreditaufnahme zur Finanzierung des Zukunftskonzeptes Abwasserwerk die Bedingungen der VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllt.

Im Rahmen der Gesamtgenehmigung der Investitionskredite des Betriebszweiges Energieversorgung für die Aufnahme der einzelnen Kredite wird sich die Einzelgenehmigung vorbehalten. Bei Beantragung der Einzelgenehmigung ist für jede Maßnahme ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und/oder eine Stellungnahme beizufügen.

Die in § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung für Sondervermögen mit Sonderrechnung (Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke) auf 12.432.000 EUR festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird gemäß § 80 Abs. 3 i. V. m. § 102 GemO geriehmigt. Von der genehmigten Summe der Verpflichtungsermächtigungen entfallen 2.955.000 EUR auf den Betriebszweig Wasserversorgung und 9.140.000 EUR auf den Betriebszweig Abwasserbeseitigung und 337.000 EUR auf den Betriebszweig Energieversorgung.

Im Rahmen der Gesamtgenehmigung der Investitionskredite des Betriebszweiges Energieversorgung für die Aufnahme der einzelnen Kredite wird sich die Einzelgenehmigung vorbehalten. Bei Beantragung der Einzelgenehmigung ist für jede Maßnahme ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und/oder eine Stellungnahme beizufügen.

Der Haushaltsplan kann nach telefonischer Terminvereinbarung in der Zeit von Montag, den 18.03.2024 bis Dienstag, den 26.03.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag

08.00-12.00 Uhr

Dienstag

08.00-12.00 Uhr

13.30-16.00 Uhr

Mittwoch

08.00-12.00 Uhr

Donnerstag

08.00-12.00 Uhr

13.30-18.30 Uhr

Freitag

08.00-12.00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, Zimmer Nr. 118 eingesehen werden.

Hachenburg, den 05.03.2024
Gabriele Greis, Bürgermeisterin

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hachenburg, den 05.03.2024
Greis, Bürgermeisterin