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INFORM - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Hachenburg
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz und in der Verbandsgemeinde Hachenburg gleichzeitig die Wahl des Ortsvorstehers des Ortsbezirkes Altstadt (Direktwahl)statt.

Die Wahlen dauern von 8 bis 18 Uhr.

II.

Die Ortsgemeinden Alpenrod, Astert, Atzelgift, Borod, Dreifelden, Gehlert, Giesenhausen, Hattert, Heimborn, Heuzert, Höchstenbach, Kroppach, Kundert, Limbach, Linden, Lochum, Luckenbach, Marzhausen, Merkelbach, Mörsbach, Mudenbach, Mündersbach, Müschenbach, Nister, Roßbach, Steinebach an der Wied, Stein-Wingert, Streithausen, Wahlrod, Welkenbach, Wied und Winkelbach bilden jeweils einen Stimmbezirk.

Die Stadt Hachenburg ist in vier Stimmbezirke eingeteilt.

In den folgenden Gemeinden sind die folgenden Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:

Alpenrod, Astert, Atzelgift, Borod, Dreifelden, Gehlert, Giesenhausen, Hachenburg 0101 (Stadthalle), Hachenburg 0102 (Westerwald Bank), Hachenburg 0103 (Realschule plus Hachenburg), Hachenburg-Altstadt 0201 (Grundschule Altstadt), Hattert 0102 (Rothbachhalle), Heimborn, Höchstenbach, Kroppach, Kundert, Limbach, Linden, Lochum, Luckenbach, Marzhausen, Merkelbach, Mörsbach, Mudenbach, Mündersbach, Müschenbach, Nister, Roßbach, Steinebach an der Wied, Stein-Wingert, Streithausen, Wahlrod, Welkenbach und Wied.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 19. Februar 2026 bis zum 01. März 2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. In der Wahlbenachrichtigung sind Stimmbezirk und Wahlraum angegeben.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass – zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Stimmberechtigten zurückgegeben.

Bei der Landtagswahl wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkreis 5 (Bad Marienberg (Westerwald)/Westerburg) am 22. März 2026“ ausgehändigt.

Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die rechte obere Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1.

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

2.

für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählerver­einigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlkreisvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben

ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,

und ihre Landesstimme in der Weise,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Gleichzeitig mit der Landtagswahl wird in der Verbandsgemeinde Hachenburg der Ortsvorsteher des Ortsbezirkes Altstadt gewählt.

Wahl des Ortsvorstehers des Ortsbezirkes Altstadt

Im Ortsbezirk Altstadt, in der nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen violetten Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl des Ortsvorstehers des Ortsbezirkes Altstadt am 22. März 2026“, auf dem sich neben dem Namen des Bewerbers ein Kreis für die „Ja“-Stimme und daneben ein Kreis für die „Nein“-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ abstimmen.

Erhält der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja“-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt die Aufsichtsbehörde fest.

V.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlzelle den Stimmzettel entsprechend der Vorfaltung für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den Stimmzettel für jede Wahl in die Wahlurnen, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

VI.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

VII.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Landtagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahl haben, können an der Kommunalwahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, können sich noch bis

Freitag, den 20.03.2026, 15 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie amtliche Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf den Wahlbrief­umschlägen angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass diese dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingehen.

Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand (ebenfalls auf dem Wahlbriefumschlag angegeben) abgegeben werden.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag, 15 Uhr beantragt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben haben oder über ihre Einwendungen erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem 06.03.2026 eingetreten sind oder noch eintreten.

Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung selbst in Empfang nehmen, können aber auch direkt an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

VIII.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig.

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Hachenburg, den 09.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg
gez.
Gabriele Greis
Bürgermeisterin