Der Gemeinderat ist aufgefordert, für das Schöffenamt eine geeignete Person, für die Amtszeit von 2024 bis 2028, vorzuschlagen. Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 GvG). Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin bzw. Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch, wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes, körperliche Eignung. Das Alter der Bewerberin/des Bewerbers sollte bei Antritt der Schöffentätigkeit nicht unter 25 Jahre und nicht über 70 Jahre liegen. Interessenten können sich gerne bei mir melden. Ich stehe auch für evtl. Fragen gerne zur Verfügung.