Die Firma M&B Freiraum GbR aus 56470 Bad Marienberg, Vor der Bitz 8, beantragt gemäß §68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 die Genehmigung für die Verlegung und Offenlegung des Wehrholzgraben (Gewässer III. Ordnung) in der Gemarkung Alpenrod, Flur 10, Flurstücke 70, 71 und 65 sowie Flur 2, Flurstück 124.
Das Vorhaben ist entsprechend § 7 Abs. 2 des UVPG vom 24.02.2010 (BGBI. Teil| S. 94) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles zu unterziehen.
Eine im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte derartige Vorprüfung hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Somit besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des UVPG wird demnach bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach erfolgter standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls unterbleibt.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.