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INFORM - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Hachenburg
Ausgabe 16/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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S a t z u n g

zur Änderung der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

- Allgemeine Wasserversorgungssatzung -

der Verbandsgemeinde Hachenburg

vom 04.10.2007 in der Fassung der Änderung vom 09.12.2009

Der Verbandsgemeinderat Hachenburg hat auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) sowie des § 46 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die Verbandsgemeinde Hachenburg bestimmt entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Wasserzähler. Wasserzähler, die über eine Funkverbindung auslesbar sind (Funkwasserzähler), erfüllen die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach Anlage 1 zu dieser Satzung. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Wasserzähler Aufgabe der Verbandsgemeinde Hachenburg. Sie wird den Grundstückseigentümer anhören und seine berechtigten Interessen wahren. Sie wird auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.“

§ 2

§ 20 erhält folgende Fassung:

„§ 20 Ablesung

(1) Analoge Wasserzähler werden von Beauftragten der Verbandsgemeinde Hachenburg möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Verbandsgemeinde Hachenburg vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen.

Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.

Funkwasserzähler werden grundsätzlich einmal jährlich durch die Verbandsgemeinde Hachenburg für die Zwecke der Verbrauchsabrechnung ausgelesen. In beiden Fällen gibt die Verbandsgemeinde Hachenburg den Ablesezeitraum ortsüblich bekannt

(2) Darüber hinaus ist die Verbandsgemeinde Hachenburg berechtigt, Funkwasserzähler anlassbezogen auch unterjährig auszulesen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlagen oder anderer öffentlicher Interessen erforderlich ist; dazu gehören insbesondere die Gewährleistung der Trinkwasserhygiene (z.B. Auslesen der Temperatur), die Leckortung (z.B. Auslesen des Mengenflusses) sowie die Überprüfung eines Verdachts auf Manipulation (z.B. Auslesen von Daten über einen Trocken- oder Rückwärtslauf). Im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer kann ein Zähler auch zu weiteren Zwecken ausgelesen werden.

(3) Solange der Beauftragte der Verbandsgemeinde Hachenburg die Räume des Grundstückseigentümers und Benutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann und der Grundstückseigentümer den Zählerstand nicht selbst abliest und mitteilt, darf die Verbandsgemeinde Hachenburg den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn der Grundstückseigentümer die Funkverbindung eines Funkwasserzählers aktiv stört und keine Ablesung am Zähler durch Beauftragte der Verbandsgemeinde Hachenburg gewährt.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.06.2022 in Kraft.

Hachenburg, den 28.06.2022
Gabriele Greis, Bürgermeisterin

Anlage 1

Zu § 18 Abs. 2 - Datenschutzrechtliche Anforderungen an Funkwasserzähler:

Die Verbandsgemeinde Hachenburg stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Funkwasserzähler folgenden datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen:

-

Funkwasserzähler werden, auch wenn sie technisch für den bi-direktionalen Betrieb vorbereitet sind, nur uni-direktional betrieben, d.h. die Daten werden nur aus dem Zähler heraus ausgelesen und es werden keine Daten oder Befehle an den Zähler gesendet.

-

Die Wasserzähler können nur durch die dazu vorgesehenen Lesegeräte

ausgelesen werden.

-

Zur Feststellung des Jahresverbrauches für die Berechnung der jährlichen Verbrauchsabrechnung sowie bei Eigentümerwechsel werden nur Zählerstand und -nummer erhoben.

-

Für die nach § 20 Abs. 2 darüber hinaus gehenden Zwecke werden nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen zusätzlichen Daten erhoben.

-

Die Übertragung der Daten ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Verschlüsselung, die den Anforderungen des BSI genügt, gegen unbefugte Zugriffe bzw. unbefugtes Mitlesen abgesichert

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hachenburg, den 21.04.2023
Greis, Bürgermeisterin