S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, und der Beschlüsse des Ortsgemeinderates Linden vom 09.03.2023 werden die in der nachfolgenden Aufstellung genannten Straßen in der Ortsgemeinde Linden als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wobei sich die Widmung auf die in dieser Aufstellung aufgeführten Flurstücke in der Gemarkung Linden wie folgt erstreckt:
| Nr. | Straße | Katasterbezeichnung | Widmungs- beschränkung |
| 1 | Bornstraße | Gemarkung Linden, Flur 1, Flurstück Nr. 49 und Flurstück Nr. 171 teilweise | keine |
| 2 | Mühlenweg | Gemarkung Linden, Flur 1, Flurstück Nr. 129 teilweise | keine |
| 3 | Ringstraße | Gemarkung Linden, Flur 7, Flurstück Nr. 1 | keine |
| 4 | Waldstraße | Gemarkung Linden, | keine |
| 5 | Wildenhahnstraße | Gemarkung Linden, Flur 1, Flurstück Nr. 25 teilweise und Flurstück Nr. 26 | keine |
Die gewidmeten Flächen sind im beigefügten Lageplan rot dargestellt.
Die Widmungsverfügung mit dem zugehörigen Lageplan, aus dem die Lage der gewidmeten Flächen ersichtlich ist, liegt während der Dienststunden (montags und mittwochs von
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr und freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr) im Zimmer 318 der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, zur Einsichtnahme aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.