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INFORM - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Hachenburg
Ausgabe 21/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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I. Satzung vom 06.05.2026 zur Änderung der Satzung der Verbandsgemeinde Hachenburg über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 30.03.2017

Der Verbandsgemeinderat Hachenburg hat auf der Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl S. 175), jeweils in der geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Die Satzung der Verbandsgemeinde Hachenburg über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 30.03.2017 wird wie folgt geändert:

§ 1

In § 1 Abs 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Neben Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, wird dabei auch das gewerbsmäßige Aufstellen von weiteren elektronischen Spielgeräten erfasst, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung (Glücksspiel) ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes (Geld oder Gegenstände) bieten.“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hachenburg, den 06.05.2026
(Siegel)
Gabriele Greis
Bürgermeisterin

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hachenburg, den 06.05.2026
Greis
Bürgermeisterin