Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher EUR | verändert um EUR | nunmehr festgesetzt auf EUR |
| 1. im Ergebnishaushalt* | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 15.973.170,00 | 464.430,00 | 16.437.600,00 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 18.460.630,00 | -1.011.880,00 | 17.448.750,00 |
| der Jahres-überschuss / Jahresfehl- betrag (./.) | -2.487.460,00 | 1.476.310,00 | -1.011.150,00 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -1.354.510,00 | 1.486.710,00 | 132.200,00 |
| die Einzahlungen aus Investitions- tätigkeit | 1.102.530,00 | 281.600,00 | 1.384.130,00 |
| die Auszahlungen aus Investi-tionstätigkeit | 2.690.700,00 | -203.500,00 | 2.487.200,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitions-tätigkeit | -1.588.170,00 | 485.100,00 | -1.103.070,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finan-zierungstätigkeit | 2.942.680,00 | -1.971.810,00 | 970.870,00 |
*Beträge ohne interne Leistungsverrechnung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher | 0,00 EUR | auf | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | von bisher | 1.513.000,00 EUR | auf | 0,00 EUR |
| zusammen | von bisher | 1.513.000,00 EUR | auf | 0,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von bisher 3.647.000,00 EUR auf 1.897.000,00 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 2.309.520,00 EUR auf 1.645.000,00 EUR.
§ 4 der Haushaltssatzung vom 05.03.2024 bleibt unverändert.
§ 5 der Haushaltssatzung vom 05.03.2024 bleibt unverändert.
§ 6 der Haushaltssatzung vom 05.03.2024 bleibt unverändert.
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres | 24.088.973,22 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres | 22.610.053,22 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres | 21.598.903,22 EUR |
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird nicht zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird nicht zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 98 Abs. 1 Satz. 2 GemO i.V.m. § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 3 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Die in § 3 der Haushaltssatzung auf 1.645.000 EUR festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen, zu deren Finanzierung in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird gemäß § 98, § 95 Abs. 4 Nr. 1 und § 102 GemO, ohne die einschränkenden Ausnahmetatbestände der VV 4.1.3 zu § 103 GemO, genehmigt.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
von Montag, den 03.06.2024 bis Dienstag, den 11.06.2024
während der allgemeinen Öffnungszeiten
| Montag | 08.00-12.00 Uhr |
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| Dienstag | 08.00-12.00 Uhr | 13.30-16.00 Uhr |
| Mittwoch | 08.00-12.00 Uhr |
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| Donnerstag | 08.00-12.00 Uhr | 13.30-18.30 Uhr |
| Freitag | 08.00-12.00 Uhr |
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bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, Zimmer Nr. 118 öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.