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INFORM - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Hachenburg
Ausgabe 23/2023
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Müschenbach für das Haushaltsjahr 2023 vom 01.06.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt*

der Gesamtbetrag

der Erträge auf 2.141.690,00 EUR

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf 2.593.920,00 EUR

der Jahresüberschuss /

Jahresfehlbetrag (-) auf -452.230,00 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf -386.850,00 EUR

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 330.680,00 EUR

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 642.600,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf -311.920,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 698.770,00 EUR

*Beträge ohne interne Leistungsverrechnung

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf 728.220,00 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf 0,00 EUR

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) auf 345 v. H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 465 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf 380 v. H.

3.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

a) für den ersten Hund 50,00 EUR

b) für den zweiten Hund 70,00 EUR

c) für jeden weiteren Hund 100,00 EUR

gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung (§ 5)

d) für den ersten gefährlichen Hund 250,00 EUR

e) für den zweiten gefährlichen Hund 350,00 EUR

f) für jeden weiteren gefährlichen Hund 450,00 EUR

§ 5

Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Vorvorjahres 3.741.116,75 EUR

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Vorjahres 3.569.066,75 EUR

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Haushaltsjahres 3.116.836,75 EUR

Müschenbach, den 01.06.2023
Birgitta Käckermann
Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11.05.2023 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Haushaltsplan kann nach telefonischer Terminvereinbarung in der Zeit von Montag, den 12.06.2023 bis Donnerstag, den 22.06.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag

08.00-12.00 Uhr

Dienstag

08.00-12.00 Uhr

13.30-16.00 Uhr

Mittwoch

08.00-12.00 Uhr

Donnerstag

08.00-12.00 Uhr

13.30-18.30 Uhr

Freitag

08.00-12.00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, Zimmer Nr. 118 eingesehen werden.

Hachenburg, den 01.06.2023
I.A Jan-Eric Schneider

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Müschenbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hachenburg, den 01.06.2023
I.A. Schäfer