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INFORM - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Hachenburg
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Ordnungsbehördliche Verfügung (Allgemeinverfügung)

Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien während der Fußball-Europameisterschaft 2024

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) wird eine allgemeine Ausnahme von dem Verbot nach § 4 Abs. 1 LImSchG im Bereich der Verbandsgemeinde Hachenburg für die Dauer der Direktübertragung von Spielen der Fußball-Europameisterschaft 2024 im Freien für Spiele mit Anstoßzeit bis einschließlich 21:00 Uhr erteilt. Diese Erlaubnis schließt den Betrieb einer damit verbundenen Außengastronomie ein, sofern bereits eine gaststättenrechtliche Erlaubnis dafür vorliegt.

Die Übertragung von Spielen mit Anstoßzeit nach 21:00 Uhr ist nicht zulässig.

Nebenbestimmungen:

1.

Es ist sicherzustellen, dass Tongeräte i.S. von § 6 Abs. 1 und 2 LImschG, mit Ausnahme der Geräte, die der Direktübertragung dienen, nicht benutzt werden.

2.

Lautsprechereinrichtungen sind so auszurichten, dass die Beschallung der Nachbarschaft so gering wie möglich erfolgt und insbesondere die nächstgelegenen Wohnhäuser nicht direkt beschallt werden.

3.

Für die Durchführung der Fernsehdarbietung ist eine verantwortliche Person zu bestimmen, die jederzeit erreichbar sein muss.

4.

Die Benutzung von Fanfaren, Trommeln, Trillerpfeifen, Vuvuzelas, Combinho und ähnlichen lärmerzeugenden Instrumenten und Geräten ist nicht zulässig.

5.

Die Übertragung von Kommentaren und Spielanalysen nach dem Schlusspfiff ist unzulässig.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Durch die öffentliche Übertragung von Spielen der Fußball-EM erhalten viele Menschen, die die weit entfernten Spielorte in Deutschland nicht besuchen können oder die keine Eintrittskarte für die EM-Spiele erhalten haben, Gelegenheit, in größerer Gemeinschaft mit anderen die EM-Spiele „live“ zu verfolgen. Im Hinblick auf den späten Beginn und die Dauer von Spielen kann es jedoch zu Störungen der Nachtruhe bis weit in die Nachtzeit kommen. Bei einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen ist das Bedürfnis weiter Bevölkerungskreise an der Durchführung der sogenannten Public-Viewing-Veranstaltungen dem Ruhebedürfnis eines Teils der Bevölkerung gegenüberzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Ereignis Fußball-EM zeitlich begrenzt ist und die Vorführungen auf einige wenige Veranstaltungsorte beschränkt sind. Diese Abwägung führt dazu, dass dem zeitlich begrenzten öffentlichen Interesse an der Durchführung der Public-Viewing-Veranstaltung Vorrang einzuräumen ist.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat eine Verordnung erlassen, die zum einen regelt, dass der Lärmschutz für Public-Viewing-Veranstaltungen nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zu beurteilen ist und zweitens die Kommunen ermächtigt werden, Public-Viewing-Veranstaltungen als „seltene Ereignisse“ mit höheren Beurteilungspegeln zuzulassen.

Um dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft dennoch soweit wie möglich Genüge zu tun, ist die Ausnahmegenehmigung mit den vorgesehenen Nebenbestimmungen zu versehen. Insbesondere sind Instrumente und Geräte, die zu einer erheblichen Verstärkung des Lärms führen können, verboten. Darüber hinaus sind die Lautsprecher so auszurichten, dass eine direkte Beschallung von Wohnhäusern möglichst vermieden wird und die Übertragungen mit dem Schlusspfiff des Spiels zu beenden sind.

Während der Vorführungszeit hat der Betreiber eine verantwortliche Person zur Verfügung zu halten, die Beschwerden der Bevölkerung entgegennimmt und diesen nachgeht. Dadurch können ggf. kurzfristig Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer Einschränkung des Lärms führen oder den Betroffenen zumindest Informationen zum Ablauf der Veranstaltung gegeben werden. Aus diesem Grunde muss die verantwortliche Person jederzeit der Allgemeinheit und der zuständigen Überwachungsbehörde als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Sofortvollzug

Die sofortige Vollziehung der Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet, da ein öffentliches Interesse an dem sofortigen Vollzug der Entscheidung zu bejahen ist. Ohne Sofortvollzug würde nämlich jeder Widerspruch dazu führen, dass selbst bei offensichtlicher Erfolglosigkeit die Durchführung der Veranstaltung, deren Termine festliegen, unmöglich würde. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs würde faktisch zu Aufhebung der Allgemeinverfügung führen. Deshalb ist der Sofortvollzug anzuordnen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schriftlich, in elektronischer Form (E-Mail-Adresse: vps.vgko@poststelle.rlp.de), oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2003 (GVB1. 2004 S. 36) i.d.F. der Landesverordnung vom 7. Dezember 2004 (GVB1. S. 542) entspricht und die als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hachenburg, 07.06.2024
I.V. Marco Dörner, Erster Beigeordneter