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INFORM - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Hachenburg
Ausgabe 25/2024
Aus den Gemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Alpenrod vom 01.12.1986 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.05.2024

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Anlage der Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt ergänzt:

G) Einebnung und Entsorgung von Grabstätten und Grabsteinen

Für eine spätere Einebnung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit werden folgende Gebühren bereits bei der Anforderung der Friedhofsgebühren erhoben:

Rückbau /Entsorgung einer Einzelgrabstätte  —  250,00 Euro

Rückbau /Entsorgung einer Doppelgrabstätte  —  380,00 Euro

Rückbau/Entsorgung einer Urnenreihengrabstätte  —  180,00 Euro

Rückbau/Entsorgung einer Urnenwiesengrabstätte  —  80,00 Euro

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Alpenrod, 07.05.2024
Beate Salzer (Siegel)
Ortsbürgermeisterin

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Alpenrod oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hachenburg, den 07.05.2024
Im Auftrag
Schäfer