Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
1. im Ergebnishaushalt*
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 405.490,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 382.780,00 EUR
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf — 22.710,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf — 39.240,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 494.600,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 257.850,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 236.750,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — -275.990,00 EUR
*Beträge ohne interne Leistungsverrechnung
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 474.150,00 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0,00 EUR
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) auf — 320 v. H.
b) für Grundstücke — (Grundsteuer B) auf — 385 v. H.
2. Gewerbesteuer auf — 380 v. H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
a) für den ersten Hund — — 50,00 EUR
b) für den zweiten Hund — — 100,00 EUR
c) für jeden weiteren Hund — — 150,00 EUR
gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung (§ 5)
d) für den ersten gefährlichen Hund — 500,00 EUR
e) für den zweiten gefährlichen Hund — 750,00 EUR
f) für jeden weiteren gefährlichen Hund — 900,00 EUR
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Vorvorjahres — 1.101.697,43 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Vorjahres — 1.070.097,43 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres — 1.092.807,43 EUR
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird nicht zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 04.06.2024 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan kann nach telefonischer Terminvereinbarung in der Zeit
von Montag, den 08.07.2024 bis Dienstag, den 16.07.2024
während der allgemeinen Öffnungszeiten
| Montag | 08.00-12.00 Uhr |
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| Dienstag | 08.00-12.00 Uhr | 13.30-16.00 Uhr |
| Mittwoch | 08.00-12.00 Uhr |
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| Donnerstag | 08.00-12.00 Uhr | 13.30-18.30 Uhr |
| Freitag | 08.00-12.00 Uhr |
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bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, Zimmer Nr. 118 eingesehen werden.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Astert oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.