vom 25.06.2024
Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der jeweils geltenden Fassung und des § 8 der Satzung des Kindergartenzweckverbandes Höchstenbach vom 19.04.2006, die folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt* |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.092.500,00 EUR |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.092.610,00 EUR |
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| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf | -110,00 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0,00 EUR |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 152.000,00 EUR |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 152.000,00 EUR |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 EUR |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR |
*Beträge ohne interne Leistungsverrechnung
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf | 2.500.000,00 EUR |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 2.500.000,00 EUR |
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die nicht gedeckten Kosten für den Um- und Ausbau und die Einrichtung des Kindergartens werden von den Gemeinden des Zweckverbandes nach dem Verhältnis der für die Verbandsgemeindeumlage maßgebenden Grundlagen nach dem Finanzausgleichsgesetzes aufgebracht. Verteilungsmaßstab ist der hierfür ermittelte Durchschnittswert aus den drei Haushaltsjahren, die dem Haushaltsjahr der Fertigstellung der Maßnahme vorausgehen. Das gleiche gilt für den Erneuerungs- und Erhaltungsaufwand.
Die nicht gedeckten Kosten für die Unterhaltung und Verwaltung des Kindergartens werden im Wege der jährlichen Verbandsumlage aufgebracht.
Dazu wird ein Anteil von 20 v. H. dieser Kosten nach dem Verhältnis der für die Verbandsgemeindeumlage maßgebenden Grundlagen nach dem Finanzausgleichsgesetz aufgebracht. Verteilungsmaßstab ist der hierfür ermittelte Durchschnittswert aus den drei Haushaltsjahren, die dem abzurechnenden Haushaltsjahr vorangehen. Für den weiteren Anteil von 80 v. H. dieser Kosten ist Umlagemaßstab die Höchstzahl der Kinder, die im vorangegangenen Haushaltsjahr den Kindergarten tatsächlich besucht haben, unabhängig davon, über welchen Zeitraum eines Jahres sich der Besuch erstreckt hat.
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres | 1,39 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres | 831,39 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres | 721,39 EUR |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Gem. § 95 Abs. 4 Nr. 1 und § 103 Abs. 2 GemO wird die in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.500.000 €, zu deren Finanzierung in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden, genehmigt. Bei unserer Entscheidung haben wir den Ausnahmetatbestand der WV 4.1.3 Nr. 1 zu § 103 GemO berücksichtigt, wonach die Investitionen zum Ausbau der Kinderbetreuung rechtlich unabweisbar ist. Hierbei haben wir unterstellt, dass die Maßnahme nach Art und Umfang zur Wahrnehmung der Pflichtaufgabe geboten ist.
Der Haushaltsplan kann in der Zeit
von Montag, den 08.07.2024 bis Dienstag, den 16.07.2024
während der allgemeinen Öffnungszeiten
| Montag | 08.00-12.00 Uhr |
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| Dienstag | 08.00-12.00 Uhr | 13.30-16.00 Uhr |
| Mittwoch | 08.00-12.00 Uhr |
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| Donnerstag | 08.00-12.00 Uhr | 13.30-18.30 Uhr |
| Freitag | 08.00-12.00 Uhr |
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bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, Zimmer Nr. 118 eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Kindergartenzweckverband Höchstenbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.