Zu meinem Bedauern muss ich feststellen, dass einige Angehörige die Grabpflege ihrer Verstorbenen sehr vernachlässigen. Dieser Umstand beschädigt das Gesamtbild und die Würde des Friedhofes enorm. Nachfolgend der § 23 der Friedhofssatzung zu
Vernachlässigte Grabstätten
| 1. | Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. |
| 2. | Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.Ich bitte die betroffenen Angehörigen die notwendige Pflege umgehend durchzuführen. Zur Pflege eines Grabes, gehört nicht nur die Grabstätte als solches, sondern auch die Fläche um das Grab herum. |