Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens im Steinweg und in der Koblenzer Straße (Hachenburg Altstadt) und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Soweit und sobald seitens der Stadt Hachenburg Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abzuführen ist, ist ab diesem Zeitpunkt für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen zusätzlich die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Maßgebend ist der Steuersatz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung. Es erfolgt eine separate Ausweisung im Gebührenbescheid.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.11.1998 außer Kraft.
der Stadt Hachenburg über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.06.2026
| A) Reihengrabstätten | |
| Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte für | |
| 1. Erdbestattungen für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 110 Euro |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 300 Euro |
| 2. Urnenreihengrabstätte | 200 Euro |
| 3. anonyme Reihengrabstätte | 1.200 Euro |
| 4. anonyme Urnengrabstätte | 1.200 Euro |
| 5. Wiesengrabstätte als Erdbestattung | 1.800 Euro |
| 6. Wiesengrabstätte als Urnenbestattung | 1.500 Euro |
| B) Gemischte Grabstätten | |
| Verleihung eines Nutzungsrechts für gemischte Grabstätten an Berechtigte | 110 Euro |
| C) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten an Berechtigte | |
| 1. Verleihung für | |
| a) eine Einzelgrabstätte | 800 Euro |
| b) eine Doppelgrabstätte | 1.600 Euro |
| 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für | |
| a) eine Einzelgrabstätte | 35 Euro |
| b) eine Doppelgrabstätte | 65 Euro |
| 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1. erhoben. | |
| D) Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten | |
| Nutzungsrecht für Urnenwahlgrabstätten an Berechtigte | |
| 1. Verleihung für | |
| a) eine Einzelgrabstätte | 200 Euro |
| b) eine Doppelgrabstätte | 400 Euro |
| 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für | |
| a) eine Einzelgrabstätte | 15 Euro |
| b) eine Doppelgrabstätte | 30 Euro |
| 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben. | |
| E) Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwandfach | |
| Nutzungsrecht für Urnenwandfach an Berechtigte | |
| 1. Verleihung für | |
| a) die Dauer nach § 10 der Satzung der Stadt Hachenburg über das Friedhofs- und Bestattungswesen | 500 Euro |
| b) für jedes weitere Jahr | 50 Euro |
| 2. Verleihung des Nutzungsrechts bei Zweitbelegung je Jahr | 50 Euro |
| F) Ausheben und Schließen der Gräber | |
| 1. Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die der Stadt in Rechnung gestellten Kosten als Gebühren erhoben. | |
| 2. Für das Ausheben und Schließen von Urnengrabstätten durch den städtischen Bauhof wird eine Pauschale erhoben | 100 Euro |
| 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von | 50 v.H. |
| 4. Für das Öffnen und Schließen des Urnenwandfaches sowie das Anbringen der Namenstafel | 50 Euro |
| G) Namenstafel | |
| Für das Anbringen einer Namenstafel einschließlich Beschriftung werden die durch Dritte berechneten Kosten als Gebühr erhoben. | |
| H) Benutzung der Leichenhalle | |
| 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen | 150 Euro |
| für jeden weiteren Tag | 50 Euro |
| 2. Für die Nutzung der Trauerhalle | 100 Euro |
| I) Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen | |
| 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. | |
| 2. Für das Ausgraben und Umbetten werden die entstandenen Kosten als Gebühren erhoben. | |
| J) Einebnen und Entfernung der Grabstätte | |
| Die Gebühr ist im Voraus bei dem Erwerb des Nutzungsrechts an der Grabstätte bzw. bei der Beerdigung zu entrichten. | |
| Bei Gräbern, die vor in Kraft treten dieser Satzung angelegt wurden, fallen die Gebühren bei der Einebnung an. | |
| 1. Erdbestattungen für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 500 Euro |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 750 Euro |
| 2. Urnenreihengrabstätte | 500 Euro |
| 3. Wiesengrabstätte als Erdbestattung | 100 Euro |
| 4. Wiesengrabstätte als Urnenbestattung | 100 Euro |
| 5. Wahlgrabstätten als Erdbestattung |
|
| a) eine Einzelgrabstätte | 750 Euro |
| b) eine Doppelgrabstätte | 1.000 Euro |
| 6. Wahlgrabstätten als Urnenbestattung |
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| a) eine Einzelgrabstätte | 500 Euro |
| b) eine Doppelgrabstätte | 500 Euro |
| 7. Urnenwandfach | 100 Euro |
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Hachenburg oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.