Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt* |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.016.850,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.233.630,00 EUR |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf | -216.780,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -193.190,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 481.800,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 449.510,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 32.290,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 160.900,00 EUR |
*Beträge ohne interne Leistungsverrechnung
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird fest gesetzt auf — 937.000,00 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 EUR
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern * werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 345 v. H. | |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 465 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v. H. |
| 3. | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| a) für den ersten Hund | 50,00 EUR | |
| b) für den zweiten Hund | 60,00 EUR | |
| c) für jeden weiteren Hund | 90,00 EUR | |
| gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung (§ 5) | ||
| d) für den ersten gefährlichen Hund | 250,00 EUR | |
| e) für den zweiten gefährlichen Hund | 350,00 EUR | |
| f) für jeden weiteren gefährlichen Hund | 450,00 EUR | |
* Die Hebesätze für die Realsteuern sind in der Hebesatzsatzung der Gemeinde festgesetzt. Die in dieser Haushaltssatzung vorgenommene Darstellung hat lediglich deklaratorische Bedeutung.
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres | 3.514.808,99 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres | 3.593.302,11 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres | 3.376.522,11 EUR |
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird nicht zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.04.2026 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan kann in der Zeit
Von Montag, den 13.07.2026 bis Donnerstag, den 23.07.2026
während der allgemeinen Öffnungszeiten
| Montag | 08.00-12.00 Uhr | |
| Dienstag | 08.00-12.00 Uhr | 13.30-16.00 Uhr |
| Mittwoch | 08.00-12.00 Uhr | |
| Donnerstag | 08.00-12.00 Uhr | 13.30-18.30 Uhr |
| Freitag | 08.00-12.00 Uhr | |
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, Zimmer Nr. 118 eingesehen werden.
Anmerkung:
Die Abweichung des in § 1 der Haushaltssatzung festgesetzten Jahresfehlbetrages, sowie des Saldos der ordentlichen Ein- und Auszahlungen ist gegenüber der Beschlussfassung vom 27.05.2026 auf einen Übertragungsfehler zurückzuführen. Der Ortsgemeinderat wurde hierüber unterrichtet.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Wied oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.