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INFORM - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Hachenburg
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Betriebssatzungder Verbandsgemeindewerke Hachenburgvom 12.07.2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

§ 2

Name des Eigenbetriebes

§ 3

Stammkapital

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

§ 5

Werkausschuss

§ 6

Beigeordneter mit Geschäftsbereich

§ 7

Werkleitung

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

1) Folgende Betriebszweige sind zu einem Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde Hachenburg verbunden und werden nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt:

das Wasserwerk,

das Abwasserwerk,

das Löwenbad Hachenburg und die Energieversorgung.

2) Zweck des Eigenbetriebs ist,

Wasserwerk

-

die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWG sowie die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG und unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO für das Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen. § 48 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

Abwasserwerk

-

das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen.

-

das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben.

Löwenbad Hachenburg

-

der Betrieb und die Unterhaltung des Freizeitbades.

Energieversorgung:

-

die von gemeindlicher Seite im Einzelfall übertragene Aufgabe der Energieversorgung eigenverantwortlich wahrzunehmen.

-

die der Verbandsgemeinde Hachenburg obliegende Aufgabe der Energieversorgung - einschließlich der damit einhergehenden wirtschaftlichen Betätigungen - zu erfüllen.

3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

4) Der Eigenbetrieb verfolgt bei den Betriebszweigen, die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, keine Gewinnerzielungsabsicht.

5) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Hachenburg über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.

§ 2

Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Verbandsgemeindewerke Hachenburg“.

§ 3

Stammkapital

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

1.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,

3.

die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung,

4.

der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten,

5.

die Rückzahlung von Eigenkapital,

6.

die Beschlüsse über Satzungen,

7.

die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe,

8.

die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5

Werkausschuss

1) Der Verbandsgemeinderat wählt nach den Bestimmungen der Hauptsatzung einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

2) Die Anzahl und Zusammensetzung der Mitglieder des Werkausschusses wird in der Hauptsatzung festgelegt.

3) Der Werkausschuss bereitet die den Eigenbetrieb betreffenden Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vor. Er ist von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten.

Der Werkausschuss legt die allgemeinen Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Eigenbetriebes fest.

Der Werkausschuss entscheidet im Übrigen vorbehaltlich des § 44 Absatz 3 GemO über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes mit Ausnahme der Angelegenheiten, für die der Verbandsgemeinderat ausschließlich zuständig ist oder die zum Aufgabenbereich der Werkleitung gehören. Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über:

1.

die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn diese im Einzelfall 30.000 EUR überschreiten,

2.

die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3.

die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 30.000 EUR übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt; ausgenommen sind auch Lieferverträge mit Sonderabnehmern und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind,

4.

die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

5.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren, mit einem Streitwert im Einzelfall von über 10.000 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen.

6.

die Genehmigung von Verträgen mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einem Betrag von 5.000 EUR (§ 4 Absatz 3 der Hauptsatzung),

7.

die Verfügung über das Vermögen, die Hingabe von Darlehen, die Veräußerung und Verpachtung des Eigenbetriebes oder Teilen des Eigenbetriebes bis zur Werthöhe von 25.000,00 EUR (§ 4 Absatz 3 der Hauptsatzung),

8.

die Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden gemäß § 16 b GemO in Angelegenheiten des Eigenbetriebes,

9.

die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen im Sinne von § 94 Abs. 3 GemO.

§ 6

Beigeordneter mit Geschäftsbereich

1) Der Beigeordnete, zu dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb gehört, ist Vorgesetzter der Werkleitung; der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Werkleitung und der Bediensteten des Eigenbetriebs.

2) Die in Absatz 1 genannten Personen können der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde Hachenburg, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

§ 7

Werkleitung

1) Es werden ein Werkleiter und ein oder mehrere Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes, d. h. sie nimmt die selbstständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere

1.

der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,

2.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,

3.

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung sämtlichen Leistungsaustausches (einschließlich Bauleistungen),

4.

der Einsatz des Personals,

5.

der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 30.000 EUR nicht übersteigt,

6.

der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung,

7.

die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen,

8.

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

9.

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

10.

die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

11.

die Stundung und Niederschlagung von Forderungen bis zu 10.000 EUR,

12.

der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 10.000 EUR,

13.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 10.000 EUR,

14.

die Aufnahme und Umschuldung von Krediten im Rahmen des von der Aufsichtsbehörde laut Haushaltssatzung genehmigten Gesamtbetrages.

jeweils soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist.

3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde nach außen.

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den zuständigen Beigeordneten und den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4 GemO) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den zuständigen Beigeordneten und den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verbandsgemeindeverwaltung hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.

3) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

1) Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke Hachenburg vom 04.10.2007 - zuletzt geändert am 14.12.2016 außer Kraft.

Hachenburg, 12.07.2023 (S)
Greis, Bürgermeisterin

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hachenburg, den 12.07.2023
Greis, Bürgermeisterin