Der Ortsgemeinderat Stein-Wingert hat die Änderung der v.g. Ortsabrundung abschließend als Satzung beschlossen. Die Ergänzungssatzung wird hiermit gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft. Die Änderung bewirkt, dass die im nördlichen Bereich ausgewiesene Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft aus den Planunterlagen herausgenommen und die im südöstlichen Bereich ausgewiesene öffentliche Grünfläche ebenfalls aus den Planunterlagen entfernt und als öffentliche Verkehrsfläche (Bushaltestelle) ausgewiesen wird.
Jedermann kann die Ergänzungssatzung ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, Zimmer 314, während der Dienststunden einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Stein-Wingert geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenso unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Ergänzungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Stein-Wingert oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.