Titel Logo
INFORM - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Hachenburg
Ausgabe 30/2023
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzungder Gemeinde Mündersbachüber die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 10 a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen- ABS wkB - ) vom 21.07.2023

nach § 10 a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen - ABS wkB - ) vom 21.07.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Mündersbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht

§ 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

§ 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

§ 3

Ermittlungsgebiete

§ 4

Gegenstand der Beitragspflicht

§ 5

Gemeindeanteil

§ 6

Beitragsmaßstab

§ 7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruchs

§ 9

Vorausleistungen

§ 10

Beitragsschuldner

§ 11

Veranlagung und Fälligkeit

§ 12

Mitteilungs- und Auskunftspflichten

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

§ 14

Verschonungsregelung

§ 15

Öffentliche-Last

§ 16

Inkrafttreten

§ 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Gemeinde Mündersbach erhebt für den Ausbau von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.

“Erneuerung“ ist die Wiederherstellung einer vorhandene, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

2.

„Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

3.

„Umbau“ ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4.

„Verbesserung“ sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

(4) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, sowie selbständige Parkflächen und Grünanlagen, sowie für selbständige Fuß- und Radwege.

(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelag.

§ 3

Ermittlungsgebiete

(1) Sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Abrechnungseinheiten):

- Abrechnungseinheit 1:

Mündersbach Zentrum

- Abrechnungsgebiet 2:

Mündersbach Gewerbegebiet

Die Begründung für die Aufteilung des Gemeindegebiets in zwei Abrechnungseinheiten ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt. Die Abgrenzung der einzelnen Abrechnungseinheiten liegt als Plan (Anlage 1) bei.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die, eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen (A-Modell) in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.

§ 4

Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer in der jeweiligen Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

§ 5

Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil beträgt in der

- Abrechnungseinheit 1:

Mündersbach Zentrum

20 v.H.

- Abrechnungseinheit 1:

Mündersbach Gewerbegebiet

20 v.H.

§ 6

Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v. H. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der LBauO. Bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten der LBauO errichtet wurden, müssen die Mindesthöhen gemäß der Bauordnung nicht erreicht werden.

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1.

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden

2.

Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.

b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.

c) Grundstücke, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.

d) Wird ein Grundstück jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, oder ist eine solche Nutzung unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung zulässig, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen oder tatsächlich zulässigen Nutzung.

3.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstückteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstückes - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung - vervielfacht mit 0,5.

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

1.

Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

2.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- und Firsthöhe, so gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden kaufmännisch zu vollen Zahlen auf- oder abgerundet.

3.

Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt

a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen.

b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind die Zahl, von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für die Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

4.

Ist nach den Nr. 1-3 ein Vollgeschoss nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,6 anzusetzen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.

5.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten Friedhöhe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

6.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

7.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind.

b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

8.

Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.

9.

Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten (gewichtete Grundstücksflächen) um 20 v. H. erhöht; Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhangbebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v. H.

§ 7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Für Grundstücke, die von einer nach § 14 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlagen erschlossen sind und von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 v. H. ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.

(2) Kommt für eine oder mehrere Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung der Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruchs

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraums können von der Gemeinde Mündersbach Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 10

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglicher Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig, soweit nicht durch den Bescheid eine abweichende Fälligkeit festgesetzt wird.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1.

die Bezeichnung des Beitrages,

2.

den Namen des Beitragsschuldners,

3.

die Bezeichnung des Grundstückes,

4.

den zu zahlenden Betrag,

5.

die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6.

die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7.

die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

8.

eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

§ 12

Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Verbandsgemeinde Hachenburg vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(2) Änderungen der Grundstücksfläche, der Anzahl der Vollgeschosse oder Geschosse sowie Änderungen der Nutzung sind der Verbandsgemeinde Hachenburg vom Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde Hachenburg über die Anzahl der (bewohnten) Geschosse sowie der Nutzung des Gebäudes und einzelner Teilbereiche Auskunft zu geben.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG RLP handelt, wer entgegen § 12 Abs. 1 und 2 Änderungen

1.

im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht,

2.

der Grundstücksfläche,

3.

der Anzahl der Geschosse bzw. Vollgeschosse oder

4.

der Nutzung

nicht unverzüglich der Verbandsgemeinde Hachenburg mitteilt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG RLP handelt ferner, wer entgegen § 12 Abs. 3 keine Auskunft gibt oder falsche Angaben macht.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Abs. 1 und 2 können mit einer Geldbuße von EUR 50,00 bis EUR 10.000,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen würde, überschreiten.

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378 Abs. 3, §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 14

Verschonungsregelung

Die Gemeinde Mündersbach bestimmt hiermit, dass in den Fällen des

§ 10 a Abs. 6 KAG Grundstücke für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden (Verschonungsregelung). Das Nähere wird durch die Satzung der Gemeinde Mündersbach zur Verschonung von Abrechnungseinheiten (Verschonungssatzung) vom 21.07.2023 bestimmt.

§ 15

Öffentliche Last

Die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge liegen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Mündersbach zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen -Ausbaubeitragssatzung- vom 27.06.2003 außer Kraft.

(3) Soweit eine Beitragspflicht für die Verkehrsanlagen aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.

Mündersbach, den 21.07.2023
Szczesny-Bersch, Ortsbürgermeisterin

Anlage 1 zur Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Mündersbach vom 21.07.2023: Plan zur Abgrenzung der Abrechnungseinheiten

Anlage 2 zur Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Mündersbach vom 21.07.2023: Begründung der Festlegung der Abrechnungsgebiete der Gemeinde Limbach gemäß § 10 a Absatz 1, Satz 9 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG)

Nach § 10 a Absatz 1 KAG erheben die Gemeinden für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) wiederkehrende Beiträge. Die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen werden nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebietes oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört.

Die öffentlichen Einrichtungen werden von der Gemeinde durch Satzung festgelegt, wobei sämtliche Verkehrsanlagen, die in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebiet liegen, zusammengefasst werden. Sie dienen damit als Grundlage für die Erhebung der wiederkehrenden Beiträge.

Die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde kann erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner - und überörtliche Straßennetz vermitteln, § 10 a Abs. 1 S. 6 KAG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 - entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer öffentlichen Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben. Der Gebrauchswert des entsprechenden Grundstücks muss sich also gerade durch die Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straße als Lagevorteil erhöhen. Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben. Daraus folgt, dass insbesondere für größere Städte und Gemeinden ohne zusammenhängende Gebiete im Allgemeinen die Notwendigkeit zu Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen und Anbaustraßen besteht (Bundesverfassungsgericht a.a.O.). In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtungen und Gemeindegebiet häufig decken.

Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topografie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen. Auch Bahnanlagen, Flüsse und größeren Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können eine Zäsur darstellen, die den Zusammenhang einer ansonsten zusammenhängenden Bebauung aufhebt. Dabei ist entscheidend auf die konkrete örtliche Situation abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14. OVG). Zudem ist im Rahmen der vorliegenden Begründung die Neugestaltung des § 10 a Absatz 1, Satz 4 KAG sowie die Gesetzesbegründung berücksichtigt worden. Nach der Vorlage kann ein räumlicher Zusammenhang auch in kleinen oder mittelgroßen Gemeinden und Städten zwischen Verkehrsanlagen im gesamten Stadtgebiet vorliegen. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und weniger die Einwohnerzahl maßgebend, so dass auch Abrechnungseinheiten vorstellbar sind, die eine Einwohnerzahl von 10.000 bis 20.000 umfassen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine mittelgroße Gemeinde von einer mehrgeschossigen dichten Bauweise geprägt ist und alle Grundstücke der Gemeinde von dem Ausbau einer (gleich welcher) Verkehrsanlage der Gemeinde einen konkret zurechenbaren Vorteil haben. Die individuelle Zurechenbarkeit des Vorteils zu einem einzelnen Grundstück kennzeichnet eine ausreichend enge „Vermittlungsbeziehung“ hinsichtlich des Anschlusses dieses Grundstücks an das übrige Straßennetz, der meist über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt wird (vgl. BVerfG Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10). Angesichts der hohen Mobilität werden die Verkehrsanlagen in kleinen und mittelgroßen Gemeinden und Städten häufig von sämtlichen Anliegern intensiv genutzt.

Nach den eingangs geschilderten Grundlagen der Rechtsprechung bildet das Gemeindegebiet von Mündersbach die folgenden zwei Abrechnungseinheiten:

- Abrechnungseinheit 1: Mündersbach Zentrum

- Abrechnungseinheit 2: Mündersbach Gewerbegebiet

1. Mündersbach Zentrum

Das Gemeindegebiet von Mündersbach stellt zwei Abrechnungseinheiten dar. Nach eingehender Prüfung der Gesamtumstände ist keine weitere Aufteilung des Gemeindegebietes erforderlich. Das Gemeindegebiet von Mündersbach wird in alle Himmelsrichtungen von weitläufigen Außenbereichsflächen umgeben und abgegrenzt. Weiterhin verlaufen durch die Ortslage die klassifizierten Straßen K 5 (Roßbacher Straße, Rheinstraße) und B 413 (Koblenzer Straße) sowie der Bach „Surbach“.

Der klassifizierten Straße K 5 (Roßbacher Straße, Rheinstraße) kommt im Bereich der Abrechnungseinheit keine trennende Wirkung zu. Bei dieser Entscheidung wurde § 10 a Absatz 1, Satz 4 KAG berücksichtigt, wonach ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht von topografischen Merkmalen, wie klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben wird. Im Bereich der Abrechnungseinheit weist die zuvor benannte klassifizierte Straße eine ortsübliche Breite auf und ist im Bereich der Ortslage zum beidseitigen Anbau bestimmt. Zudem kann die K 5 aufgrund ihrer geringen Breite ohne größere Umstände durch Fußgänger gequert werden, sodass dieser Verkehrsanlage nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz keine trennende Wirkung zukommt. Die klassifizierte Straße K 5 ist an mehrere Gemeindestraßen angebunden (z.B „Untergasse“, „Alte Straße“, „Schulstraße“, „Rheinstraße“, „Finkenweg“), sodass das An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen und damit das indirekte Queren durch Kraftfahrzeuge möglich ist. Aufgrund dieser Gesamtumstände und der zahlreichen Anbindungen und Querungsmöglichkeiten konnte der benannten klassifizierten Straße im Bereich der Abrechnungseinheit „Mündersbach“ keine trennende Wirkung beigemessen werden. Der klassifizierten Straße B 413 (Koblenzer Straße) kommt im Bereich der Abrechnungseinheit ebenfalls keine trennende Wirkung zu. Bei dieser Entscheidung wurde erneut § 10 a Absatz 1, Satz 4 KAG berücksichtigt, wonach ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht von topografischen Merkmalen, wie klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben wird. Im Bereich der Abrechnungseinheit weist die B 413 eine ortsübliche Breite auf und ist im Bereich der Ortslage zum beidseitigen Anbau bestimmt. Zudem kann die B 413 aufgrund von vorhandenen Zebrastreifen und Fahrbahnverengungen von Fußgängern erleichtert überquert werden. Darüber hinaus ist die B 413 als Hauptverkehrsstraße der Gemeinde an eine Vielzahl von Gemeindestraßen angebunden (z.B. „Am Heckelchen“, „Forststraße“, „Bergstraße“, „Auenweg“, „Gartenstraße“), sodass das An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen und damit das indirekte Queren durch Kraftfahrzeuge möglich ist. Aufgrund dieser Gesamtumstände und der zahlreichen Anbindungen und Querungsmöglichkeiten konnte den benannten klassifizierten Straßen im Bereich der Abrechnungseinheit „Mündersbach“ keine trennende Wirkung beigemessen werden. Angesichts der hohen Mobilität werden die Verkehrsanlagen in kleinen und mittelgroßen Gemeinden und Städten häufig von sämtlichen Anliegern intensiv genutzt. Die konkret zurechenbaren Vorteile für die herangezogenen Grundstücke gehen u.a. aus der typischen tatsächlichen Straßennutzung hervor. Diese ist in der Abrechnungseinheit „Mündersbach“ durch einen verbindenden wechselseitigen Verkehr geprägt. Die zuvor bezeichneten klassifizierten Straßen dienen sowohl der Ortsdurchfahrt als auch - durch die benannten Anbindungen - der Anfahrt zu den übrigen Bereichen des Abrechnungsgebietes.

Dem Bachlauf des „Surbach“ kommt im Bereich der Abrechnungseinheit ebenfalls keine trennende Wirkung zu. Bei dieser Entscheidung wurde erneut § 10 a Absatz 1, Satz 4 KAG berücksichtigt, wonach ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht von topografischen Merkmalen, wie Flüssen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben wird. Der Bach weist nur eine sehr geringe Breite und keine relevanten Uferbereiche auf. Weiterhin kann der Bachlauf an mehreren Stellen problemlos von Fußgängern und Pkw überquert werden. Aufgrund dieser Gesamtumstände ist dem Bachlauf keine trennende Wirkung beizumessen, die geeignet wäre, den ansonsten bestehen räumlichen Zusammenhang aufzuheben.

2. Mündersbach Gewerbegebiet

Der Gemeinderat von Mündersbach hat bei seiner Entscheidung, für die Gewerbegrundstücke im Norden von Mündersbach, entlang der Gemeindestraßen „Dr. Günther-Henle-Straße“ und „Edmund-Szczesny-Straße“, eine gesonderte Abrechnungseinheit zu bilden, berücksichtigt, dass das Gewerbegebiet einzig über die Anschlussstelle der „Dr. Günter-Henle-Straße“ an die Bundesstraße B413 („Koblenzer Straße“) an das übrige Straßennetz angebunden ist, mithin keinerlei unmittelbare Verbindung zum gemeindlichen Straßennetz der Ortsgemeinde über Gemeindestraßen besteht. Die westlich entlang des Gewerbegebietes verlaufende Gemeindestraße „Alte Straße“ ist zwar über die Wegeparzelle Gemarkung Mündersbach, Flur 6, Flurstück 103 an die „Dr. Günther-Henle-Straße“ angebunden, diese Wegeparzelle ist jedoch im Bebauungsplan („Vorderwiese“) als „Fuß- und Radweg“ festgesetzt und auch als solcher in Pflasterbauweise in der Örtlichkeit zu sehen. Ein Fahrzeugverkehr ist über diesen Weg nicht möglich, sodass eine tatsächliche Verkehrsanbindung des Gebietes ausschließlich über die B413 erfolgt. Weiterhin liegen zwischen der bezeichneten Anschlussstelle an die B 413 und dem Beginn des gemeindlichen Straßennetzes von Mündersbach ca. 500 m Bundesstraße außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze, welche ca. auf Höhe des Verkehrskreisels am Ortseingang gelegen ist. Linksseitig der B 413 befinden sich in diesem Bereich zudem weitläufige Außenbereichsflächen. Aufgrund dieser Umstände besteht keine hinreichende Verkehrsanbindung dieses Gebietes an das übrige Straßennetz der Gemeinde, mithin kein einheitlich genutztes Verkehrssystem. Dies hat zur Folge, dass die gesetzlich geforderte, ausreichend enge „Vermittlungsbeziehung“ zwischen den Verkehrsanlagen der beiden Gebiete gerade nicht besteht. Der insoweit erforderliche beitragsrechtliche Vorteil i.S.d. § 10 a KAG, der durch die bessere Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystem sowie in dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung durch Ausbaumaßnahmen entsteht, besteht im Falle einer Ausbaumaßnahme in der Ortslage gerade nicht. Durch eine solche Maßnahme entstünde kein individuell zurechenbarer Vorteil für die Grundstücke im Gewerbegebiet, sodass allein aus diesen Umständen ein gesondertes Abrechnungsgebiet zu bilden war.

Zusätzlich hat der Gemeinderat von Mündersbach bei seiner Entscheidung, für das Gewerbegebiet von Mündersbach eine gesonderte Abrechnungseinheit zu bilden, aber berücksichtigt, dass die Zusammenfassung von Gebieten mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führen kann, die auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis der Gemeinde mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigen wären. Ein solcher gravierend struktureller Unterschied im Ausbauaufwand besteht vorliegend zwischen den Abrechnungsgebieten 1 und 2. Das Gewerbegebiet ist mittels des Bebauungsplans „Vorderwiese“ (samt Änderung und Erweiterung) überplant. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich eine überwiegend gewerbliche und industrielle Nutzungsbestimmung (durchschnittlich GRZ von 0,6 und GFZ von 0,8 sowie teilweiser Festsetzung von zwei Vollgeschossen oder einer BMZ von 9), die sich wesentlich von den baulichen Gegebenheiten in der, überwiegend wohnbaulich genutzten, Ortslage unterscheidet. Auch die Größe der dortigen Grundstücke, deren höhere Ausnutzbarkeit sowie der in diesem Gebiet weit überwiegend stattfindende gewerbliche und industrielle LKW-Verkehr, erzeugen einen gravierend strukturellen Unterschied im Ausbaubedarf der dortigen Gemeindestraßen im Vergleich zum übrigen, hauptsächlich von den dortigen Anliegern genutzten, gemeindlichen Straßensystem der Ortslage. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Zusammenfassung der beiden Gebiete zu einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Umverteilung von Ausbaukosten, zu Lasten der Grundstückeigentümer der Wohnbebauung führen würde, die selbst bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr gerechtfertigt werden könnte.

Im Ergebnis war daher aufgrund der gravierend strukturellen Gebietsunterschiede mit einhergehendem Straßenausbauaufwand und der getrennten Verkehrssysteme der beiden Gebiete, eine gesonderte Abrechnungseinheit für das Gewerbegebiet festzulegen.

Mündersbach, den 21.07.2023
Szczesny-Bersch, Ortsbürgermeisterin

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Mündersbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hachenburg, den 21.07.2023
Im Auftrag
Schäfer