Wir prüfen derzeit, ob ein hydraulischer Abgleich gemäß der Richtlinie auch für Anlagen notwendig wird, welche lediglich zur Brauchwassererwärmung genutzt werden. Dies bezieht sich in der Richtlinie auf die Anlage nach Paragraf 2, Absatz 1, Buchstabe a (Solaranlage zur Brauchwasseraufbereitung) und auf die Anlage nach Paragraf 2, Absatz 1, Buchstabe e (Wärmepumpe zur Brauchwasseraufbereitung). Es zeichnet sich ab, dass insoweit über eine Korrektur der Förderrichtlinie auf die Vorlage eines Nachweises zum hydraulischen Abgleich verzichtet werden kann. Wir werden in Kürze hierzu informieren.