Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Hachenburg erfolgen in einer Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Stadtratdurch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Für den Stadtteil Altstadt wird ein Ortsbezirk gebildet.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates Altstadt beträgt sieben.
(3) Aufgaben des Ortsbeirates Altstadt
| a) | Der Ortsbeirat Altstadt hat die Belange des Ortsbezirkes Altstadt zu wahren und die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung zu unterstützen. |
| b) | Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, vor der Beschlussfassung durch den Stadtrat zu hören (Beratung des Haushaltsplanes sowie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, die den Ortsbezirk Altstadt betreffen). |
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 3. | Bau- und Stadtkernsanierungsausschuss |
| 4. | Generationen- und Sozialausschuss |
| 5. | Wald-, Umwelt- und Klimaausschuss |
| 6. | Umlegungsausschuss |
(2) Die Ausschüsse haben 12 Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss drei Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter. Der Umlegungsausschuss setzt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen zusammen.
(3) Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht nur aus Ratsmitgliedern.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates über
| 1. | den Haushaltsplan |
| 2. | die Satzungen, ausgenommen der Bauleitplanungen |
| 3. | die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Stadtbürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 GemO |
| 4. | die Finanzplanung |
| 5. | das Stadtmarketing |
| 6. | die Wirtschaftsförderung. |
(3) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die vorbereitende Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses.
(4) Dem Bau- und Stadtkernsanierungsausschuss obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates über:
| 1. | die Bauleitplanung und die Sicherung der Bauleitplanung |
| 2. | die Entscheidungen und Stellungnahmen im Rahmen der Raumordnung, Regional-, Flächennutzungs-, Entwicklungs- und Landschaftsplanung sowie der Fachplanungen und Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger |
| 3. | die Entwicklungsvorhaben |
| 4. | die Straßen- und Verkehrsplanung |
| 5. | die Bauvorhaben der Stadt. |
(5) Dem Generationen- und Sozialausschuss obliegt die Vorbereitung aller Angelegenheiten der Bereiche Kinder, Jugend, Senioren, Familien, Sport, Ehrenamt und Soziales sowie der Integration ausländischer Mitbürger.
(6) Dem Wald-, Umwelt- und Klimaausschuss obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates über die Angelegenheiten des kommunalen Klima-, Natur- und Umweltschutzes sowie der städtischen Forstwirtschaft.
(7) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
(8) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 25.000,00 EUR, |
| 2. | Verfügung über Stadtvermögen sowie Hingabe von Darlehen der Stadt ab einer Wertgrenze von 10.000,00 EUR bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 EUR, |
| 3. | Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist, |
| 4. | Abschluss von Rechtsgeschäften und Vergabe von Aufträgen bis zum Betrag von 35.000,00 EUR im Rahmen des Haushaltsplanes, soweit der Rat die Zuständigkeit nicht auf andere Ausschüsse delegiert hat, |
| 5. | Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, sofern nicht eine Zuständigkeit Kraft Gesetzes gegeben ist, |
| 6. | Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen im Sinne von § 94 Abs. 3 GemO sowie |
| 7. | die Entscheidung in kulturellen Angelegenheiten. |
(9) Dem Bau- und Stadtkernsanierungsausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Entscheidung aller Angelegenheiten des Bausektors, einschließlich der Stadtkernsanierung und des Burggartens, sowie der Raumordnung und des Städtebaus, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, |
| 2. | Abschluss von Rechtsgeschäften im Bausektor, im Bereich der städtischen Liegenschaften sowie im Bereich des städtischen Bauhofs im Rahmen des Haushaltsplanes bis zum Betrag von 25.000,00 EUR, |
| 3. | Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen von der Gestaltungssatzung für den historischen Stadtkern von Hachenburg, |
| 4. | Vergabe von Aufträgen und Bewilligung von Darlehen der Stadt im Rahmen der Stadtkernsanierung bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 EUR, |
| 5. | Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 31, 33 bis 35 BauGB und in den Fällen des § 14 Abs. 2 BauGB sowie die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB und die Erteilung oder Versagung von Genehmigungen im Rahmen von Grundstücksteilungen gemäß § 19 BauGB im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen worden ist, |
| 6. | Wirtschaftswegebau. |
(10) Dem Wald-, Umwelt- und Klimaausschuss wird die Beschlussfassung über den Forstwirtschaftsplan übertragen. Darüber hinaus ist er beratend tätig in Angelegenheiten des kommunalen Klima-, Natur- und Umweltschutzes.
(1) Es wird ein Ältestenrat gebildet, dem neben dem Stadtbürgermeister und den Beigeordneten jeweils ein Vertreter der im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen angehören. Die Vertreter der jeweiligen Partei oder Wählergruppe werden von dieser benannt.
(2) Der Ältestenrat kann durch den Stadtbürgermeister bei wichtigen Angelegenheiten einberufen werden.
(3) Für die Sitzungen des Ältestenrates gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend.
Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Stadtvermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 EUR im Einzelfall, |
| 2. | Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 EUR im Einzelfall, |
| 3. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung, |
| 4. | Umschuldung von Krediten, |
| 5. | Stundung und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen, |
| 6. | Gewährung von Zuschüssen |
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| - | nach den Richtlinien der Stadt Hachenburg für die Bezuschussung von privaten Maßnahmen der Gestaltung und Instandhaltung baulicher Anlagen im historischen Stadtkern von Hachenburg sowie im Ortsteil Altstadt und |
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| - | nach den Richtlinien zur Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Stadtkern II“. |
| 7. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte, |
| 8. | Ausübung des Vorkaufsrechtes bis zu einem Wert von 15.000,00 EUR im Einzelfall, |
| 9. | Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 31, 33 bis 35 BauGB und in den Fällen des § 14 Abs. 2 BauGB sowie die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB und die Erteilung oder Versagung von Genehmigungen im Rahmen von Grundstücksteilungen gemäß § 19 BauGB im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, wenn durch das Bauvorhaben oder die Grundstücksteilung die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden. |
|
| Der Bau- und Stadtkernsanierungsausschuss ist in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. |
| 10. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
Die Stadt hat drei Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, der Fraktionen und des Ältestenrates, die der Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 EUR. Abweichend von Satz 1 erhalten die Mitglieder der Fraktionen für die Teilnahme an Fraktionssitzungen einen monatlichen Betrag in Höhe von 15,00 EUR; die Auszahlung erfolgt halbjährlich für alle Fraktionsmitglieder über die jeweilige Fraktion.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeber-anteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes in Höhe von 20,00 EUR ersetzt. Personen, die einen Lohn- und Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfs-kraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(4) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(5) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung von 3,00 EUR je Fraktionsmitglied.
(6) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(1) Die Mitglieder des Ortsbeirates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 EUR.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3, 4, 5 und 6 entsprechend.
(1) Die dem Stadtbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um 9 v. H. erhöht.
(1) Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe des jeweiligen Betrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich 9 v. H. gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung 1/30 des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhalten ehrenamtliche Beigeordnete eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes nach § 8 Abs. 2; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Stadtratsmitglied sind und denen eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 nicht gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, der Fraktionen, des Ältestenrates und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen der sie für die Wahl vorschlagenden Fraktion gilt § 8 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Der Ortsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 54 v. H. der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirkes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.
(2) Der stellvertretende Ortsvorsteher, der den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält eine Aufwandsentschädigung bis zur gleichen Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(4) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.08.2019 außer Kraft.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Hachenburg oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.